Bestattungsanlage - Bewilligung zur Errichtung, Erweiterung, Änderung

Allgemeine Information

Für die Errichtung, wesentliche Änderung, Stilllegung oder Auflassung einer Bestattungsanlage (Friedhöfe, Urnenstätten und Sonderbestattungsanlagen) bedarf es nach dem Kärntner Bestattungsgesetzes einer Bewilligung des Bürgermeisters.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung einer Bestattungsanlage sind anzuschließen:
  1. eine Projektbeschreibung;
  2. eine Baubeschreibung für die Errichtung der geplanten Anlagen;
  3. maßstabgerechte Pläne der Bestattungsanlage oder des Projektes;
  4. eine Betriebsbeschreibung, sofern es sich nicht um eine Sonderbestattungsanlage handelt;
  5. ein Eigentumsnachweis oder bei sonstigen Nutzungsrechten die Zustimmung des Eigentümers;
  6. bei Bestattungsanlagen, in welchen Erdbestattungen durchgeführt werden sollen, ein geologisches Gutachten über die Boden- und Grundwasserverhältnisse;
  7. bei Friedhöfen und Urnenstätten der Nachweis einer vertraglichen Vereinbarung über die Nutzung einer in der Gemeinde bestehenden Aufbahrungshalle, sofern nicht die Errichtung einer solchen geplant ist;
  8. eine Baubeschreibung im Falle der geplanten Errichtung einer Aufbahrungshalle;
  9. bei Friedhöfen und Urnenstätten der Entwurf der geplanten Friedhofs- oder Urnenstättenordnung;
  10. gegebenenfalls ein Ansuchen um Absehen von einzelnen genannten Erfordernissen für Bestattungsanlagen und die Begründung hierfür.

Fristen

Für die antragsstellende Person bestehen keine besonderen Fristen.

Erledigungsdauer:

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen.

Kosten

EINGABEGEBÜHR:

Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten.

BEILAGENGEBÜHR:

Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din A3-Blatt. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.

GEMEINDEVERWALTUNGSABGABE:

Die Abgabe für die Bewilligung zur Errichtung einer Sonderbestattungsanlage beträgt 611,50 Euro.

Rechtsgrundlagen

§§ 17 – 20 des Kärntner Bestattungsgesetzes

Verfahrensverlauf

Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Liegen die Voraussetzungen vor, ergeht die Bewilligung in Bescheidform. Die Bewilligung kann zur Wahrung der durch das Verfahren geschützten Interessen unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

Hinweis: In der Bewilligung zur Auflassung einer Bestattungsanlage hat die Behörde insbesondere vorzuschreiben, innerhalb welcher Zeit und unter welchen Bedingungen oder Auflagen die Grundfläche einer anderen Verwendung zugeführt werden darf

Voraussetzungen

Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:
  • Bestattungsanlagen, mit Ausnahme von Sonderbestattungsanlagen, dürfen nur auf Grundflächen errichtet werden, deren Widmung nach dem Kärntner Raumordnungsgesetz 2021, LGBl. Nr. 59/2021; eine solche Errichtung zulässt.
  • Bestattungsanlagen für Erdbestattungen dürfen überdies nur auf Flächen errichtet werden, deren Bodenbeschaffenheit und Lage den sanitätspolizeilichen Anforderungen entsprechen.
  • Bestattungsanlagen sind – mit Ausnahme von Sonderbestattungsanlagen, die in Gebäuden errichtet werden, und von Naturbestattungsanlagen – einzufrieden. Anstelle einer Einfriedung hat bei Naturbestattungsanlagen an geeigneten Stellen der Bestattungsanlage eine Kennzeichnung als Friedhof zu erfolgen.
  • In Friedhöfen und Urnenstätten müssen die nach Größe, Art, Lage und Widmung der Anlage erforderlichen Betriebsgebäude, sanitären Anlagen, Abfallplätze, Parkplätze, Versorgungsleitungen und Wasserentnahmestellen sowie einen den Anforderungen der Hygiene entsprechende Aufbahrungshalle vorweisen.
  • Sofern Bestattungsanlagen das Verstreuen der Leichenasche im Zuge einer Naturbestattung auf eigens hierfür vorgesehenen naturbelassenen Flächen ermöglichen, sind diese Flächen zu kennzeichnen und dürfen nur über hierfür vorgesehene Wege betreten werden.
  • Sonderbestattungsanlagen, die der Beerdigung von Leichen dienen (Erdbestattungen), dürfen in Gebäuden, die zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nur errichtet werden, wenn die Sonderbestattungsanlage baulich von diesen Räumen getrennt und mit einem gesonderten Zugang versehen ist.
  • Der beabsichtigte Ort der Sonderbestattungsanlage und die beabsichtigte Art der Beisetzung dürfen nicht gegen den öffentlichen Anstand verstoßen. Die Verwahrung oder Beisetzung der Leichenasche hat – außer im Falle einer Naturbestattung – in einer verschließbaren Einrichtung, die vor unbefugter Entnahme oder Entfernung der Leichenasche schützt, zu erfolgen.
  • Bei Sonderbestattungsanlagen ist im Bewilligungsbescheid des Personenkreises, auf dessen verstorbene Angehörige die Bestattungsanlage beschränkt ist, festzulegen.

Zuständige Stelle

Der Bürgermeister der Gemeinde des Bestattungsortes.

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss

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Für den Inhalt verantwortlich

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Abteilung 5 – Gesundheit und Pflege

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Letzte Aktualisierung

02.01.2023
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