Kurort - Erklärung zum Kurort

Allgemeine Information

Auf Antrag der Gemeinde ist derjenige Teil ihres Gebietes, in den Einrichtungen zur Nutzung eines erklärten Heilvorkommens oder von klimatischen Faktoren vorhanden sind, von der Landesregierung mit Bescheid zum Kurort zu erklären.

Voraussetzungen

Ein Gebiet darf nur dann zum Kurort erklärt werden, wenn in ihm erklärte Heilvorkommen oder klimatische Faktoren vorhanden sind, die zur Ausnützung vorhandener Heilvorkommen erforderlichen Betriebe bestehen sowie die für die Sicherung des Kurerfolges nötigen allgemeinen hygienischen Voraussetzungen sowie dem Heilzweck fördernde Einrichtungen in entsprechender Art gegeben sind.

Zusätzliche Voraussetzungen für den heilklimatischen Kurort und den Luftkurort sind das Vorhandensein von ortsgebundenen, wissenschaftlich anerkannten und erfahrungsgemäß bewährten klimatischen Faktoren.

Zusätzliche Informationen

Verfahrensablauf:
Die Antragsunterlagen werden dem Landessanitätsrat zur Erstattung eines Gutachtens darüber übermittelt, ob gegen die Erklärung vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Bedenken bestehen.
Im Bescheid ist die Bezeichnung des Kurortes festzulegen. Der Kurort ist als Heilbad oder mit einem sonstigen auf die Besonderheit des Heilvorkommens hinweisenden Wort zu bezeichnen.
Die Erklärung zum Kurort ist im amtlichen Teil der Kärntner Landeszeitung kundzumachen und der Umfang des Kurbezirkes durch Verordnung der Landesregierung genau festzulegen.

Erforderliche Unterlagen:
Dem Antrag auf Erklärung zum Kurort sind Nachweise über die allgemeinen Voraussetzungen anzuschließen. Der Antragstellung auf Erklärung zum heilklimatischen Kurort oder Luftkurort ist eine Klimabeschreibung anzuschließen sowie der Nachweis des Betriebes einer Klimastation zu liefern.

Kosten:
Vergebührung des Antrages und der Beilagen sowie Landesverwaltungsabgabe € 313,90.

Rechtsgrundlagen:
§§ 22 bis 24a des Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetzes.

Zuständige Stelle

Die Landesregierung (Anträge sind bei der Abteilung 5 des Amtes der Kärntner Landesregierung einzubringen).
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