Verfahrensablauf:
Die Antragsunterlagen werden dem Landessanitätsrat zur Erstattung eines Gutachtens darüber übermittelt, ob gegen die Erklärung vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Bedenken bestehen.
Im Bescheid ist die Bezeichnung des Kurortes festzulegen. Der Kurort ist als Heilbad oder mit einem sonstigen auf die Besonderheit des Heilvorkommens hinweisenden Wort zu bezeichnen.
Die Erklärung zum Kurort ist im amtlichen Teil der Kärntner Landeszeitung kundzumachen und der Umfang des Kurbezirkes durch Verordnung der Landesregierung genau festzulegen.
Erforderliche Unterlagen:
Dem Antrag auf Erklärung zum Kurort sind Nachweise über die allgemeinen Voraussetzungen anzuschließen. Der Antragstellung auf Erklärung zum heilklimatischen Kurort oder Luftkurort ist eine Klimabeschreibung anzuschließen sowie der Nachweis des Betriebes einer Klimastation zu liefern.
Kosten:
Vergebührung des Antrages und der Beilagen sowie Landesverwaltungsabgabe € 313,90.
Rechtsgrundlagen:
§§ 22 bis 24a des Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetzes.