- Ausbildungsnachweis über die abgeschlossene Ausbildung, die im Ausstellungsstaat zur Kinderbildung- und -betreuung qualifiziert
- Nachweis über Art und Umfang der Ausbildung (Lehrplan, Curriculum, Stundentafel, o.ä.)
- Dienstzeugnisse zum Nachweis von beruflicher Praxis; ohne Berufserfahrung: Praktikumsnachweise
- Bestätigung der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Ausbildung
absolviert wurde, dass mit dieser die Berechtigung zur Arbeit in
Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erhalten wurde, einschließlich
Angaben über den Altersbereich der Kinder, die betreut und gebildet werden
dürfen.
- Letztes Schulzeugnis oder Hochschulzeugnis, wenn dieses nicht ident mit
dem Ausbildungsnachweis ist
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis (Pass oder Personalausweis)
- Im Falle einer Namensänderung: die entsprechende Urkunde (z.B. Heiratsurkunde)
- Tabellarischer Lebenslauf
- Bei Wohnsitz in Österreich: aktueller Meldezettel
- Nachweis über das Sprachniveau, wenn die Erstsprache nicht Deutsch ist. Der Nachweis der Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau B2 gemäß den Vorgaben des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) gilt als ausreichend.
- Bewertung von Abschlüssen: Falls der Antrag auf Anerkennung der Ausbildung ohne Bewertung von Schul- und Hochschulabschlüssen nicht bearbeitet werden kann, muss diese nachträglich vorgelegt werden.
- Falls erforderlich, können
weitere Unterlagen zur Ausbildung gemäß § 11 Abs. 2 Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz - K-BQAG angefordert werden.
- Ausbildungen aus dem Drittland müssen mittels Nostrifizierung nachgewiesen werden.
Unterlagen gemäß der Ziffern 1-8 (außer Ziffer 2), welche nicht in deutscher Sprache verfasst sind, müssen von einem beeidigten Übersetzer oder einem registrierten Übersetzungsbüro übersetzt werden. Beglaubigte und bestätigte Übersetzungen, die in anderen Mitgliedsstaaten hergestellt wurden, werden akzeptiert (Art. 6 Abs. 2 der EU-Urkunden-Verordnung 2016/1191). Vom Ausbildungsnachweis sind Kopien des Dokuments in Originalsprache und in deutscher Übersetzung beizulegen.
Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse:
Der Antragsteller muss seine Deutschkenntnisse, ausreichend auf dem Referenzniveau B2 gemäß den Vorgaben des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER), nachweisen und hat gemäß § 7 Abs. 1 K-BQAG grundsätzlich ein Wahlrecht, ob die Kenntnisse durch eine entsprechendes Zertifikat oder durch ein Fachgespräch nachgewiesen werden möchten. Das Fachgespräch wird von der zuständigen Fachabteilung organisiert.
Erforderliche Nachweise für die Tätigkeit als Kleinkinderzieher/Kleinkinderzieherin:
- der positive Anerkennungsbescheid der beruflichen Qualifikation
- der bescheidmäßige Nachweis der entsprechenden Deutschkenntnisse (§4 K-BQAG)
Das Anerkennungsverfahren ist damit abgeschlossen und der Beruf des Kleinkinderziehers/der Kleinkinderzieherin in der entsprechenden Einrichtung darf bei Vorliegen beider Bescheide ausgeübt werden.