Kleinkinderzieher/Kleinkinderzieherin - Ausbildung - Anerkennung

Allgemeine Information

Die Ausbildung zum Kleinkinderzieher/zur Kleinkinderzieherin ist landesgesetzlich geregelt. Die Bestimmungen hinsichtlich der fachlichen Anstellungserfordernisse für Kleinkinderzieher und Kleinkinderzieherinnen ergeben sich aus dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (K-KBBG).

Erforderliche Unterlagen

  1. Ausbildungsnachweis über die abgeschlossene Ausbildung, die im Ausstellungsstaat zur Kinderbildung- und -betreuung qualifiziert
  2. Nachweis über Art und Umfang der Ausbildung (Lehrplan, Curriculum, Stundentafel, o.ä.)
  3. Dienstzeugnisse zum Nachweis von beruflicher Praxis; ohne Berufserfahrung: Praktikumsnachweise
  4. Bestätigung der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Ausbildung absolviert wurde, dass mit dieser die Berechtigung zur Arbeit in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erhalten wurde, einschließlich Angaben über den Altersbereich der Kinder, die betreut und gebildet werden dürfen.
  5. Letztes Schulzeugnis oder Hochschulzeugnis, wenn dieses nicht ident mit dem Ausbildungsnachweis ist
  6. Geburtsurkunde
  7. Staatsbürgerschaftsnachweis (Pass oder Personalausweis)
  8. Im Falle einer Namensänderung: die entsprechende Urkunde (z.B. Heiratsurkunde)
  9. Tabellarischer Lebenslauf
  10. Bei Wohnsitz in Österreich: aktueller Meldezettel
  11. Nachweis über das Sprachniveau, wenn die Erstsprache nicht Deutsch ist. Der Nachweis der Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau B2 gemäß den Vorgaben des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) gilt als ausreichend.
  12. Bewertung von Abschlüssen: Falls der Antrag auf Anerkennung der Ausbildung ohne Bewertung von Schul- und Hochschulabschlüssen nicht bearbeitet werden kann, muss diese nachträglich vorgelegt werden.
  13. Falls erforderlich, können weitere Unterlagen zur Ausbildung gemäß § 11 Abs. 2 Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz - K-BQAG angefordert werden.
  14. Ausbildungen aus dem Drittland müssen mittels Nostrifizierung nachgewiesen werden.

Unterlagen gemäß der Ziffern 1-8 (außer Ziffer 2), welche nicht in deutscher Sprache verfasst sind, müssen von einem beeidigten Übersetzer oder einem registrierten Übersetzungsbüro übersetzt werden. Beglaubigte und bestätigte Übersetzungen, die in anderen Mitgliedsstaaten hergestellt wurden, werden akzeptiert (Art. 6 Abs. 2 der EU-Urkunden-Verordnung 2016/1191). Vom Ausbildungsnachweis sind Kopien des Dokuments in Originalsprache und in deutscher Übersetzung beizulegen.

Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse:

Der Antragsteller muss seine Deutschkenntnisse, ausreichend auf dem Referenzniveau B2 gemäß den Vorgaben des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER), nachweisen und hat gemäß § 7 Abs. 1 K-BQAG grundsätzlich ein Wahlrecht, ob die Kenntnisse durch eine entsprechendes Zertifikat oder durch ein Fachgespräch nachgewiesen werden möchten. Das Fachgespräch wird von der zuständigen Fachabteilung organisiert.

Erforderliche Nachweise für die Tätigkeit als Kleinkinderzieher/Kleinkinderzieherin:

  1. der positive Anerkennungsbescheid der beruflichen Qualifikation
  2. der bescheidmäßige Nachweis der entsprechenden Deutschkenntnisse (§4 K-BQAG)

Das Anerkennungsverfahren ist damit abgeschlossen und der Beruf des Kleinkinderziehers/der Kleinkinderzieherin in der entsprechenden Einrichtung darf bei Vorliegen beider Bescheide ausgeübt werden.

Fristen

Die Fachabteilung entscheidet bei Vorliegen des Antrages und der vollständigen Unterlagen binnen 4 Monaten. Binnen eines Monats ab Einreichung des Antrages wird der Empfang der Unterlagen bestätigt und mitgeteilt, ob bzw. welche Unterlagen fehlen.

Kosten

Für die Anerkennungsprüfung werden folgende Gebühren fällig:

A) Bundesgebühren:
  1. Für das Ansuchen einer Ankerkennung  € 70,00
  2. Für die Beilagen (Diplome, Bestätigungen, Staatsbürgerschaftsnachweis, etc.): € 6,00 pro Bogen (ein Bogen entspricht maximal zwei DIN-A4-Blättern), höchstens jedoch € 36,00
B) Landesverwaltungsabgabe: € 65,00

Diese sind nach Erhalt des Bescheides mittels des beigelegten Erlagscheines auf das angegebene Konto zu überweisen.

Rechtsgrundlagen

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG
Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG

Verfahrensverlauf

Sobald der Landesregierung der Antrag auf Ausbildungsanerkennung sowie alle oben genannten Nachweise vorliegen, wird geprüft, ob die übermittelten beruflichen Befähigungsnachweise die gesetzlichen Erfordernisse erfüllen oder der Nachweis zusätzlicher Qualifikationen zu verlangen ist.

Ergibt die Prüfung der Unterlagen, dass die Qualifikation grundsätzlich als gleichwertig anerkannt werden kann, sind jedenfalls verpflichtend die landesrechtlichen Vorschriften im Bereich der Gesetze, Fördermodelle und Organisationsstrukturen im Ausmaß von 8 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.  Weiters ist ein aktueller Kursbesuchsnachweis des Kindernotfallkurses im Ausmaß von 8 Unterrichtseinheiten erforderlich, welcher nicht älter als vier Jahre sein darf. Die Kursbesuchsbestätigungen müssen in der von der Behörde festgesetzten Frist nachgereicht werden.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Ausbildungsanerkennung:

Die Anerkennung einer ausländischen Ausbildung setzt voraus, dass die Ausbildung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, zur Ausübung des entsprechenden Berufs berechtigt und dass die vorgelegten Zeugnisse über die im Ausland erworbene Ausbildung im Hinblick auf die vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse dem entsprechenden inländischen Zeugnis gleichwertig sind.

Zusätzliche Informationen

Weitere Informationen zum Thema Elementarpädagogik in Kärnten erhalten Sie hier.

Zuständige Stelle

Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 6 – Bildung und Sport
Unterabteilung Elementarbildung

Mießtaler Straße 1
9021 Klagenfurt am Wörthersee
Tel.: +43 50 536 16132
E-Mail: abt6.elementarbildung@ktn.gv.at

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 6 – Bildung und Sport
Unterabteilung Elementarbildung

Mießtaler Straße 1
9021 Klagenfurt am Wörthersee
Tel.: +43 50 536 16132
E-Mail: abt6.elementarbildung@ktn.gv.at

Letzte Aktualisierung

05.11.2025
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