Sportlehrer - Anerkennung von Ausbildungen

Allgemeine Information

Die Anerkennung erfolgt durch die Landesregierung.

Nachweise über berufliche Qualifikationen, die im Ausland erworben wurden, sind inländischen Befähigungsnachweisen gleichzuhalten, wenn durch sie eine den Anforderungen des Abs. 2 lit. d insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Verbraucherschutz entsprechende fachliche Befähigung nachgewiesen wird.

Die Anerkennung der Berufsqualifikationen von Sportlehrern im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) nach den Bestimmungen des K-BQAG. Die Qualifikationen der Sportlehrer im Sinne dieses Gesetzes sind Befähigungsnachweise gemäß § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG.

Erforderliche Unterlagen

Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen. Das sind insbesondere:
  • Hauptwohnsitz in einem EU-oder EWR-Mitgliedstaat (Meldezettel)
  • Nachweise der fachlichen Befähigungen

Fristen

Die Tätigkeit darf erst nach rechtskräftiger Bewilligung aufgenommen werden.

Kosten

Die Kosten betragen (abhängig von der Anzahl der Beilagen) ca. € 180,--.
Detaillierte Informationen zur Gebührenregelung finden Sie im Gebührengesetz 1957 bzw. in der Landesverwaltungsabgabenverordnung. Die anfallenden Gebühren können nach Übermittlung der Bewilligung elektronisch mittels Banküberweisungen bezahlt werden.

Rechtsgrundlagen

Kärntner Sportgesetz (K-SpG)
Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (K-BQAG)
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Landesverwaltungsabgabenverordnung
Gebührengesetz 1957

Verfahrensverlauf

Der Antrag auf Anerkennung ist bei der Landesregierung einzubringen. Über den Antrag wird mit schriftlichem Bescheid entschieden.

Erledigungsdauer:
Die Landesregierung ist verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der Landesregierung einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

Voraussetzungen

Die Anerkennung darf erteilt werden bei Vorliegen:
  • Gleichwertiger fachlicher Ausbildungsnachweise.
  • Gegebenenfalls ist eine Ergänzungsprüfung vorzuschreiben.

Zum Formular

Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet: Zum Formular

Für das örtlich zuständige Magistrat Klagenfurt am Wörthersee ist der Antrag inkl. Beilagen per E-Mail einzubringen.

Für das örtlich zuständige Magistrat Villach ist der Antrag inkl. Beilagen online hier einzubringen.

Zuständige Stelle

Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 6 – Bildung und Sport

Siebenhügelstraße 107
9021 Klagenfurt am Wörthersee
Tel.: +43 50 536 16178
Fax: +43 50 536 16170
E-Mail: abt6.sport@ktn.gv.at

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen den Bescheid der Landesregierung ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten zulässig. Sie hat den angefochtenen Bescheid und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat sie zu enthalten: die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, ein bestimmtes Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheids bei der Landesregierung einzubringen. Die Beschwerde kann auch per E-Mail oder Telefax eingebracht werden. Die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken trägt der Absender (z. B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes).

Letzte Aktualisierung

02.November 2021
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