Wettunternehmer - fachliche Befähigung - Anerkennung

Allgemeine Information

Für die Erreichung einer Bewilligung nach dem Kärntner Totalisateur- und Buchmachergesetz ist unter anderem der Nachweis einer fachlichen Befähigung erforderlich. Die Anerkennung ausländischer Ausbildungen und Tätigkeiten erfolgt über Antrag im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens.

Erforderliche Unterlagen

  • Personaldokument/Nachweis der Staatsangehörigkeit
  • Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Erledigungsdauer:
Die Behörde hat über Anträge auf Anerkennung von Berufsqualifikationen spätestens innerhalb von vier Monaten nach der vollständigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.

Kosten

Die Kosten für die Bewilligung richten sich nach dem Gebührengesetz 1957 sowie der Kärntner Landesverwaltungsabgabenverordnung 2019. Die anfallenden Kosten können nach Übermittlung der Bewilligung elektronisch mittels Banküberweisungen bezahlt werden.

Im Falle einer Neugründungsförderung kann sich eine Befreiung von diversen Abgaben und Gebühren ergeben.

Rechtsgrundlagen

Gesetz vom 13. Juni 1996 über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher (Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG), LGBl Nr. 68/1996 idgF.
Gesetz über die Anerkennung von ausländischen Berufsausbildungen und Befähigungsnachweisen (Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz - K-BQAG), LGBL Nr 10/2009 idgF.

Verfahrensverlauf

Der Antrag auf Anerkennung ist beim Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 7 - Wirtschaft, Tourismus und Mobilität, einzubringen und sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen erforderlichen Belege anzuschließen.
Über den Antrag wird mit schriftlichem Bescheid entschieden.

Voraussetzungen

  • Befähigungs- und Ausbildungsnachweis, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um dort die Genehmigung zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten
  • Wenn Aufnahme oder Ausübung des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat nicht geregelt sind, muss der Antragsteller diesen Beruf in den der Antragstellung vorangegangenen zehn Jahren durch ein Jahr vollzeitlich oder in einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt haben und der oder die Befähigungs- und Ausbildungsnachweis(e) bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde
  • Befähigungs- und Ausbildungsnachweise müssen von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt werden

Zuständige Stelle

Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 7 – Wirtschaft, Tourismus und Mobilität

Mießtaler Straße 1
9021 Klagenfurt am Wörthersee
Tel.: +43 50 536 17029
Fax: +43 50 536 17000
E-Mail: abt7.post@ktn.gv.at

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Kärntner Landesregierung
Arnulfplatz 1
9021 Klagenfurt am Wörthersee

Letzte Aktualisierung

23. Jänner 2025
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