Personen, die in Kärnten als Aufzugsprüfer für nicht gewerblich genutzte Aufzüge tätig werden wollen, müssen von der Landesregierung als Aufzugsprüfer bestellt werden. Diese Personen müssen einen entsprechenden Antrag stellen und einschlägige Befähigungen nachweisen können. Die formale Anerkennung auch eines ausländischen Studienabschlusses oder einer ausländischen Schulausbildung als gleichwertig mit dem geforderten Abschluss eines inländischen Bachelor-, Master-, Diplom- oder Doktoratsstudiums oder eines Schulabschlusses im Sinne des Kärntner Aufzugsgesetzes erfolgt über Antrag im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens.
Sobald die Person als Aufzugsprüfer bestellt ist, wird sie in ein Verzeichnis, das die Landesregierung führt und zur offenen Einsicht aufliegt, aufgenommen.
Der Aufzugsprüfer muss ein aktuelles Verzeichnis der überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, mit deren Überprüfung er betraut ist, führen. In dem Verzeichnis sind die Art, die Fabrikationsnummer, das Baujahr, der Erbauer, die Tragkraft, der Aufstellungsort und der Betreiber anzugeben. Der Aufzugsprüfer ist verpflichtet, dieses Verzeichnis auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Diese Gesamterhebung erfolgt in Kärnten im 2 Jahres-Rhythmus.
Datenschutzrechtliche Informationen:
Informationen zum Datenschutz finden Sie unter:
https://www.ktn.gv.at/Diverses/datenschutz