Aufzugsprüfer (gem. Kärntner Aufzugsgesetz, K-AG)

Allgemeine Information

Personen, die in Kärnten als Aufzugsprüfer für nicht gewerblich genutzte Aufzüge tätig werden wollen, müssen von der Landesregierung als Aufzugsprüfer bestellt werden. Diese Personen müssen einen entsprechenden Antrag stellen und einschlägige Befähigungen nachweisen können. Die formale Anerkennung auch eines ausländischen Studienabschlusses oder einer ausländischen Schulausbildung als gleichwertig mit dem geforderten Abschluss eines inländischen Bachelor-, Master-, Diplom- oder Doktoratsstudiums oder eines Schulabschlusses im Sinne des Kärntner Aufzugsgesetzes erfolgt über Antrag im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens.

Sobald die Person als Aufzugsprüfer bestellt ist, wird sie in ein Verzeichnis, das die Landesregierung führt und zur offenen Einsicht aufliegt, aufgenommen.

Der Aufzugsprüfer muss ein aktuelles Verzeichnis der überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, mit deren Überprüfung er betraut ist, führen. In dem Verzeichnis sind die Art, die Fabrikationsnummer, das Baujahr, der Erbauer, die Tragkraft, der Aufstellungsort und der Betreiber anzugeben. Der Aufzugsprüfer ist verpflichtet, dieses Verzeichnis auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Diese Gesamterhebung erfolgt in Kärnten im 2 Jahres-Rhythmus.

Datenschutzrechtliche Informationen:

Informationen zum Datenschutz finden Sie unter: https://www.ktn.gv.at/Diverses/datenschutz

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag und Eidesstattliche Erklärung
  • Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums oder des Diplomstudiums an einer Technischen Universität in der Elektrotechnik oder im Maschinenbau oder in einer vergleichbaren Studienrichtung und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 18 Monaten, oder
  • Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums an einer Technischen Universität in der Elektrotechnik oder im Maschinenbau oder in einer vergleichbaren Studienrichtung oder an einer Fachhochschule in einer vergleichbaren Studienrichtung (wie Mechatronik, Elektronik, Maschinenbau) und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 24 Monaten oder
  • Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Höheren Technischen Lehranstalt elektrotechnischer oder maschinenbautechnischer oder vergleichbarer Richtung und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 36 Monaten.
  • Bestätigung(en) über die praktischen Erfahrungen
HINWEIS: Sollte die Person bereits zum Aufzugsprüfer nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes bestellt worden sein, gilt dies als Bestellung nach diesem Gesetz. In diesem Fall wird die Bestellung der anderen Behörde (ohne Bescheid) übertragen. Dafür sind diese Unterlagen erforderlich:
  • Antrag und Eidesstattliche Erklärung
  • Bescheid der Behörde des Bundes oder des anderen Bundeslandes.

Fristen

keine

Kosten

Antrag € 47,30
Beilagen € 3,90 pro Bogen
Bescheid € 168,00

Rechtsgrundlagen:

  • Gebührengesetz 1957 (GebG), StF: BGBl. Nr. 267/1957 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 99/2020.
  • Verordnung der Landesregierung vom 29. Jänner 2019, Zl. 02-FINF-1032/1-2019, mit der das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung festgesetzt wird und Bestimmungen über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben durch Landesverwaltungsbehörden getroffen werden, LGBl. Nr. 9/2019

Rechtsgrundlagen

Gesetz vom 13. April 2000 über den Einbau und den Betrieb von Aufzügen (Kärntner Aufzugsgesetz - K-AG), LGBl Nr. 43/2000 zuletzt geändert durch LGBl Nr. 3/2014

Verfahrensverlauf

Der Antrag samt erforderlicher Unterlagen ist beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 7 – Wirtschaft, Tourismus und Mobilität, Mießtaler Straße 1, 9020 Klagenfurt a. Ws. einzubringen. Über diesen Antrag wird mit schriftlichem Bescheid entschieden. Der Antragsteller erhält den Bescheid per RSb. Nach Ablauf der 4-wöchigen Beschwerdefrist erfolgt die Aufnahme in das Verzeichnis der Kärntner Aufzugsprüfer.

Erledigungsdauer

Das Amt der Kärntner Landesregierung ist verpflichtet, spätestens 6 Monate nach dem Einlangen des Ansuchens den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Zeit, so besteht die Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Kärnten einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

Voraussetzungen

Die Bestellung zum Aufzugsprüfer erfolgt nur dann, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird und wenn folgende Befähigungen nachgewiesen werden:
  1. Ausbildung und Ausmaß der praktischen Erfahrung:
    1. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums oder des Diplomstudiums an einer Technischen Universität in der Elektrotechnik oder im Maschinenbau oder in einer vergleichbaren Studienrichtung und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 18 Monaten,
    2. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums an einer Technischen Universität in der Elektrotechnik oder im Maschinenbau oder in einer vergleichbaren Studienrichtung oder an einer Fachhochschule in einer vergleichbaren Studienrichtung (wie Mechatronik, Elektronik, Maschinenbau) und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 24 Monaten oder
    3. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Höheren Technischen Lehranstalt elektrotechnischer oder maschinenbautechnischer oder vergleichbarer Richtung und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 36 Monaten.
  2. Die praktische Erfahrung muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und kann wie folgt nachweislich erworben werden:
    1. Praktische Erfahrung im Aufzugsbau (Aufzugshersteller, Hersteller von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge oder Montagebetrieb) oder bei einem mit der Errichtung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen befassten Unternehmen , wobei Tätigkeiten auf folgenden Gebieten nachweislich durchgeführt wurden: Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile, Bearbeitung von Schaltplänen (Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise und dergleichen) und Einbau von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen im mechanischen und elektrotechnischen Bereich,
    2. Praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen unter Leitung eines Aufzugsprüfers oder einer Person aus dem Kreis des lnspektionspersonals (Mentor) bei akkreditierten Inspektionsanstalten oder
    3. Praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten bei einer Benannten Stelle für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge und/oder bei einer Benannten Stelle für Maschinen und Sicherheitsbauteile für Maschinen mit einem entsprechenden Aufgabenbereich.
      Von der Vorlage der in lit. b) vorgeschriebenen Nachweise der praktischen Erfahrung kann abgesehen werden, wenn diese auf andere Weise erbracht wird, gleichwertig ist und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers.

Zusätzliche Informationen

Dem Antrag auf Anerkennung der Qualifikation ist eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates beizulegen, aus der hervorgeht, dass der Beruf im Herkunftsstaat reglementiert oder frei ist. Die Berufsqualifikationen von Antragstellern, die über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlich ist, um dort die Genehmigung zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes zu erhalten, wird - auf Antrag - als den landesgesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Aufnahme desselben Berufes entsprechend anerkannt, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis
  1. von der zuständigen Behörde des Heimatmitgliedstaates ausgestellt wurde und
  2. bescheinigt, dass das Berufsqualifikationsniveau des Antragstellers zumindest unmittelbar unter dem Niveau liegt, welches für den landesgesetzlich geregelten Beruf gefordert wird.
Ist die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes im Herkunftsstaat nicht geregelt, wird die Berufsqualifikation des Antragstellers auf Antrag anerkannt, wenn der Antragsteller diesen Beruf in den vorhergehenden zehn Jahren durch zwei Jahre vollzeitlich in diesem Mitgliedstaat ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungsnachweise ist, der oder die
  1. von der zuständigen Behörde des Heimatmitgliedstaates ausgestellt wurden,
  2. bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Antragstellers zumindest unmittelbar unter dem Niveau liegt, das für die Tätigkeit des Aufzugsprüfers gefordert wird, und
  3. bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.
Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in Österreich:
Bei Tätigkeiten auf dem Gebiet von in Österreich reglementierten Gewerben ist eine Anzeige über die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen bzw. deren Kenntnisnahme durch das Amt der Kärntner Landesregierung erforderlich. Diese Anzeige ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Aufzugsprüfer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres in Österreich Dienstleistungen zu erbringen. Die jährliche Erneuerung der Anzeige wird nur in das Dienstleisterregister eingetragen.

Zuständige Stelle

Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 7 - Wirtschaft, Tourismus und Mobilität
Mießtaler Straße 1
9020 Klagenfurt am Wörthersee
Tel. 0043 536 17077
E-Mail: abt7.post@ktn.gv.at

Authentifizierung und Signatur

Dem Antrag ist eine eigenhändig gefertigte „Eidesstattliche Erklärung“ anzufügen, wonach der Antragsteller bestätigt, dass er in keinem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu Unternehmen steht, welche sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen befassen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei dem Landesverwaltungsgericht Kärnten schriftlich einzubringen. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Für den Inhalt verantwortlich

Zuständige Fachdienststelle
Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 7 - Wirtschaft, Tourismus und Mobilität
Mießtaler Straße 1
9020 Klagenfurt am Wörthersee

Letzte Aktualisierung

15.12.2020
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