Pflanzenschutzmittel, beruflicher Verwender

Allgemeine Information

Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist im Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz geregelt. Pflanzenschutzmittel dürfen von beruflichen Verwendern nur gegen Nachweis entsprechender fachlicher Kenntnisse erworben, gelagert und verwendet werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß § 6 Abs 3 K-LPG
  • die Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungskurs gemäß Abs. 6;
  • die Bestätigung über den Abschluss einer Ausbildung, die gemäß Abs. 7 zweiter Satz oder 8 von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft anerkannt wurde;
  • ein Zeugnis über eine in einem anderen Bundesland absolvierten Ausbildung nach den landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, ein Zeugnis über eine Ausbildung nach den Durchführungsbestimmungen zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 oder eine Ausbildungsbescheinigung nach den vor dem 1. Mai 2012 geltenden Kärntner pflanzenschutzmittelrechtlichen Bestimmungen;
  • die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe für die Schädlingsbekämpfung oder
  • Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss
    • einer einschlägigen Berufsausbildung,
    • einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule,
    • einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder
    • eines einschlägigen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums, sofern gemäß der Ausbildungsordnung, dem Lehr- oder dem Studienplan die Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 6 zweiter Satz vermittelt werden.
  • Eidesstattliche Erklärung, dass kein Umstand im Sinne des § 6 Abs. 4 K-LPG vorliegt
  • keine rechtskräftige Verurteilung von einem ordentlichen Gericht wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das unter Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien, Pestiziden oder sonstigen giftigen Stoffen verübt wurde
  • keine wiederholte (mehr als einmal) verwaltungsstrafbehördlicher Bestrafung wegen Übertretung dieses Gesetzes oder von pflanzenschutzmittel- oder chemikalienrechtlichen Vorschriften

Fristen

Die Ausbildungsbescheinigung wird befristet auf die Dauer von sechs Jahren erteilt. Für die Verlängerung um weitere sechs Jahre ist die Teilnahme an Fortbildungskursen im Gesamtausmaß von mind. 5 Stunden innerhalb von vier Jahren vor Ablauf der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung nachzuweisen

Kosten

ab € 51,60 (Bundesgebühr: 2 x € 14,30
Landesverwaltungsabgabe: € 23,--
€ 3,90 je allfälliger Beilage (Ausbildungsnachweis, eidesstattliche Erklärung, Kopie amtlicher Lichtbildausweis etc.)

Rechtsgrundlagen

Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz - K-LPG, LGBl. Nr. 31/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 104/2019;
Kärntner Ausbildungs- und Bescheinigungsverordnung - K-ABV, LGBl. Nr. 43/2014, zuletzt geändert durch Verordnung LGBl Nr. 37/2020

Verfahrensverlauf

Zuständigkeit liegt bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten:
Sachkundekurs für berufliche Anwender

Voraussetzungen

    Bei erstmaliger Antragstellung:
    • Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
    • Verlässlichkeit

    Bei Verlängerung:
    • Antragstellung frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Gültigkeit
    • nachweisliche Teilnahme an Fortbildungskursen im Gesamtausmaß von mindestens fünf Stunden innerhalb von längstens zwei Jahren vor der Antragstellung
    • Verlässlichkeit

Zusätzliche Informationen

Behörde: Kärntner Landesregierung

Ausstellende Stelle: Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten

Zuständige Stelle

Amt der Kärntner Landesregierung

Abteilung 10 - Land- und Forstwirtschaft

Mießtaler Straße 1
9020 Klagenfurt am Wörthersee
Tel: +43 50 536 11401
Fax: +43 50 536 11400
E-Mail: abt10.agrarrecht@ktn.gv.at

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Letzte Aktualisierung

20.09.2024
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