Der selbständige gewerbsmäßige Unterricht im Schilaufen (Betrieb einer Schischule) bedarf einer Bewilligung durch die Landesregierung.
Mit der Bewilligung wird der Inhaber berechtigt Unterricht im Schilaufen zu erteilen. Unterricht im Schilaufen ist jede Unterweisung in Fertigkeiten und jede Vermittlung von Kenntnissen des alpinen Schilaufs, einschließlich seiner besonderen Schilaufarten, oder des nordischen Schilaufs, unabhängig davon, ob sie lehrgangs- oder kursmäßig, nur fallweise oder einmalig erfolgt.
Die Schischulbewilligung erlischt mit dem Tod des Bewilligungsinhabers (Ausnahmegründe), dem Entzug der Bewilligung, weil gegen bestimmte Vorschriften des Gesetzes verstoßen wurde oder durch Verzicht.
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