Heimhelferin/Heimhelfer

Allgemeine Information

Der Heimhelfer/die Heimhelferin hat die Aufgabe, betreuungsbedürftige Menschen, die durch Alter, gesundheitliche Beeinträchtigung oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, bei der Haushaltsführung und bei Aktivitäten des täglichen Lebens zu unterstützen.

Im Rahmen der Betreuungsplanung führt der Heimhelfer die Aufgaben im hauswirtschaftlichen Bereich eigenverantwortlich auf Anordnung von Klienten und der Angehörigen der Sozialbetreuungs- und Gesundheitsberufe durch, die Tätigkeiten der Unterstützung der Basisversorgung ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe.

Eine freiberufliche Ausübung der Tätigkeit als Heimhelfer ist nicht zulässig.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen:
  • schriftlicher Antrag
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (Kopie Reisepass oder Personalausweis)
  • Nachweis eines Wohnsitzes in Österreich (Meldebestätigung) oder Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten mit Hauptwohnsitz in Österreich (persönlich vom Vollmachtgeber und Bevollmächtigten unterschriebene Zustellungsvollmacht)
  • Nachweis bei Namensänderung (Heiratsurkunde, etc.)
  • Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat (Abschlusszeugnis, Diplom, etc.)
  • Detaillierter Lehrplan, aus dem die Dauer der Ausbildung (Anzahl der Lehrstunden, Theorie und Praxis etc.) ersichtlich ist
  • Ausbildungs-, Praktikumsnachweise
  • gegebenenfalls Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung (Dienstgeberbestätigung, etc.)
  • Ärztliches Attest über die erforderliche gesundheitliche Eignung - nicht älter als 3 Monate
  • Polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis) des Herkunftsstaates bzw. Strafregisterbescheinigung zum Nachweis der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit - nicht älter als 3 Monate

Fristen

Für die antragstellende Person bestehen keine besonderen Fristen. Die Berufsausübung darf erst nach abgeschlossener Anerkennung erfolgen.

Kosten

ca. 200 bis 250 Euro

Rechtsgrundlagen

Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz (K-SBBG), LGBl. Nr. 53/2007 idgF.
Kärntner Berufsqualifikationen - Anerkennungsgesetz (K-BQAG), LGBl. Nr. 10/2009 idgF.

Verfahrensverlauf

  1. Antrag
  2. Fachliches Gutachten
  3. Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme
  4. Entscheidung

Voraussetzungen

Alle Unterlagen müssen vollständig vorgelegt werden. Sofern aufgrund der fachlichen Prüfung Gleichwertigkeit der im Ausland absolvierten Ausbildung vorliegt, hat die Behörde diese für die Ausübung des Berufes als Heimhelfer/Heimhelferin, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen, mit Bescheid anzuerkennen.

Zum Formular

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Zusätzliche Informationen

Dokumente, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind in beglaubigter Übersetzung (gerichtlich beeideter Übersetzer) vorzulegen.

Zuständige Stelle

Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 5 – Gesundheit und Pflege
Unterabteilung Pflegewesen
Mießtaler Straße 1
9021 Klagenfurt am Wörthersee
E-Mail: abt5.post@ktn.gv.at

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner Kärnten
E-Mail: eap@ktn.gv.at

Assistenzzentrum nach der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG
Mag. Irene Linke
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Stubenring 1
1010 Wien
Telefon: +43 1 71100-805446
Fax: +43 1 71100-935446
E-Mail: irene.linke@bmdw.gv.at
E-Mail: post.i7@bmdw.gv.at

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 5 - Gesundheit und Pflege
Mießtaler Straße 1
9021 Klagenfurt am Wörthersee

Letzte Aktualisierung

15.11.2022
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