Veranstaltungen - Betriebsstätte, Genehmigung

Allgemeine Information

Öffentliche Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten Veranstaltungsstätten, das sind für die Durchführung einer Veranstaltung bestimmte, ortsfeste Einrichtungen wie Gebäude, Gebäudeteile, Räume, Sportstätten, Flächen, Plätze etc., und mit geeigneten Veranstaltungseinrichtungen, das sind nicht ortsfeste Einrichtungen wie Zelte, transportable Bühnen, Gerüste, Podien, Vergnügungsanlagen, Sportgeräte etc., durchgeführt werden. Die Eignung ist z.B. durch eine bau- gewerbe- oder veranstaltungsbehördliche Genehmigung nachzuweisen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personaldokument
  • Grundbuchsauszug
  • Verzeichnis aller Personen, die über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung verfügungsberechtigt oder an dieser dinglich berechtigt sind
  • schriftliche Zustimmung der dinglich an der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung Berechtigten, sofern diese nicht die Antragsteller sind
  • genaue Bezeichnung und Beschreibung der Veranstaltung, für die die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung in Betracht kommen soll
  • genaue Bezeichnung der Veranstaltungsstätte, die verwendet werden soll, einschließlich Gesamtfassungsvermögen, Art und Ausgestaltung sowie genaue Bezeichnung und Beschreibung der allenfalls vorgesehenen Veranstaltungseinrichtungen
  • Sicherheitsbericht, der die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 5 lit. a K-VAG 2010 belegt
  • Plan der Veranstaltungsstätte einschließlich Lageplan
  • zeichnerische Darstellung, aus der die genaue Lage der verwendeten Anlagen und Ausstattungen ersichtlich ist

Darüber hinaus können – je nach Sachverhalt - noch weitere Unterlagen notwendig sein

Fristen

Der Antrag auf Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder -einrichtung ist vom Verfügungsberechtigten zu stellen und muss je nach Veranstaltungsart spätestens sechs Wochen bzw. vier Monate vor der geplanten Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde einlangen.

Die Veranstaltungsstätte darf erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Genehmigung für Veranstaltungen genutzt werden.

Kosten

Die Kosten für die Bewilligung richten sich nach dem Gebührengesetz 1957 sowie der Kärntner Landesverwaltungsabgabenverordnung 2019. Die anfallenden Kosten können nach Übermittlung der Bewilligung elektronisch mittels Banküberweisungen bezahlt werden.

Im Falle einer Neugründungsförderung kann sich eine Befreiung von diversen Abgaben und Gebühren ergeben

Rechtsgrundlagen

Gesetz vom 16. Dezember 2010 über die Regelung des Veranstaltungswesens (Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 - K-VAG 2010), LGBl. Nr. 27/2011 idgF.

Verfahrensverlauf

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist samt Unterlagen beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 7 – Wirtschaft, Tourismus und Mobilität, oder der jeweiligen Standortgemeinde einzubringen. Über den Antrag wird mit schriftlichem Bescheid entschieden.

Erledigungsdauer:

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des vollständigen Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die zuständige Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei dieser Behörde einzubringen.

Voraussetzungen

Eine Genehmigung kann erfolgen, wenn die Veranstaltungsstätte bzw. -einrichtung im Hinblick auf die beantragte Veranstaltungsart nach ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- und verkehrspolizeilicher Hinsicht so beschaffen ist, dass
  • eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die körperliche Sicherheit von Menschen, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte ausgeschlossen werden kann,
  • unzumutbare Belästigungen der Nachbarschaft und nachteilige Einwirkungen auf die Umwelt nicht zu erwarten sind,
  • sie dem Stand der Technik entspricht,
  • eine hygienische Abwasserbeseitigung gewährleistet wird,
  • genügend Parkplätze für die Kraftfahrzeuge der Besucher zur Verfügung stehen,
  • der Straßenverkehr nicht behindert wird und im Falle einer Panik eine rasche und gefahrlose Räumung möglich ist.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch einen Sicherheitsbericht einer Prüfstelle zu bescheinigen - siehe dazu auch unter "zusätzliche Informationen"!

Der Antragsteller selbst muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Eigenberechtigung und Verlässlichkeit (bei einer juristischen Person die zur Vertretung nach außen berufenen natürlichen Personen)
  • Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Gleichgestellte
  • Bei juristische Personen, eingetragenen Personengesellschaft oder eine einer eingetragenen Personengesellschaft vergleichbare Personengesellschaften muss ihr Sitz im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen Staat, soweit Gegenseitigkeit in Staatsverträgen festgelegt worden ist, liegen.

Zusätzliche Informationen

Im Verfahren haben Eigentümer und Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte, die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde und - falls die Landesregierung zuständige Behörde ist - auch die Standortgemeinde Parteistellung.

Prüfstellen, die mit der Erstellung eines Sicherheitsberichtes beauftragt werden können sind:
  • staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Umfang ihrer Befugnis,
  • Personen, die nach gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Herstellung, Installierung, Änderung oder Instandsetzung der betreffenden Betriebsanlagen befugt sind, insbesondere Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Sinne des § 134 der Gewerbeordnung 1994,
  • Personen, die den Lehrberuf des Veranstaltungstechnikers entsprechend der Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung erfolgreich abgeschlossen haben,
  • akkreditierte Stellen im Umfang ihrer Akkreditierung,
  • allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige im Umfang ihres Fachgebietes

Zuständige Stelle

Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 7 – Wirtschaft, Tourismus und Mobilität

Mießtaler Straße 1
9020 Klagenfurt am Wörthersee
Telefonische Auskünfte: +43 50 536 17029
Fax: +43 50 536 17000
eMail: abt7.post@ktn.gv.at

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 7 – Wirtschaft, Tourismus und Mobilität

Mießtaler Straße 1
9020 Klagenfurt am Wörthersee
Telefonische Auskünfte: +43 50 536 17029
Fax: +43 50 536 17000
eMail: abt7.post@ktn.gv.at

Letzte Aktualisierung

14.12.2020
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