Eine Genehmigung kann erfolgen, wenn die Veranstaltungsstätte bzw. -einrichtung im Hinblick auf die beantragte Veranstaltungsart nach ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- und verkehrspolizeilicher Hinsicht so beschaffen ist, dass
- eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die körperliche Sicherheit von Menschen, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte ausgeschlossen werden kann,
- unzumutbare Belästigungen der Nachbarschaft und nachteilige Einwirkungen auf die Umwelt nicht zu erwarten sind,
- sie dem Stand der Technik entspricht,
- eine hygienische Abwasserbeseitigung gewährleistet wird,
- genügend Parkplätze für die Kraftfahrzeuge der Besucher zur Verfügung stehen,
- der Straßenverkehr nicht behindert wird und im Falle einer Panik eine rasche und gefahrlose Räumung möglich ist.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch einen Sicherheitsbericht einer Prüfstelle zu bescheinigen - siehe dazu auch unter "zusätzliche Informationen"!
Der Antragsteller selbst muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Eigenberechtigung und Verlässlichkeit (bei einer juristischen Person die zur Vertretung nach außen berufenen natürlichen Personen)
- Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Gleichgestellte
- Bei juristische Personen, eingetragenen Personengesellschaft oder eine einer eingetragenen Personengesellschaft vergleichbare Personengesellschaften muss ihr Sitz im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen Staat, soweit Gegenseitigkeit in Staatsverträgen festgelegt worden ist, liegen.