Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem
Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen,
insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des
Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie des Schutzes des Ortsbildes nicht
entgegenstehen.
Bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c K-BO 1996 darf die Baubewilligung darüber
hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs 2 leg cit
entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, Wasserversorgung und
Abwasserbeseitigung sichergestellt ist.