Für die Vollziehung des Baurechtes ist im Allgemeinen die Gemeinde, in der das Baugrundstück gelegen ist, zuständig. Baubehörde erster Instanz ist grundsätzlich der
Bürgermeister. Gegen Bescheide der Baubehörde erster Instanz ist als Rechtsmittel die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig.