Baubewilligung

Allgemeine Information

In Kärnten bedarf gemäß § 6 der Kärntner Bauordnung 1996 die Errichtung und die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtlich Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung, sowie die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 K-BO 1996 handelt.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen.

Bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c K-BO 1996 darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs 2 leg cit entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sichergestellt ist.

Zusätzliche Informationen

Belege:

An Belegen sind beizubringen:
  1. ein Beleg über das Grundeigentum;
  2. ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist;
  3. ein Beleg über die Zustimmung des Eigentümers eines Superädifikates zu Bauführungen an diesem, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des Superädifikates ist;
  4. ein Verzeichnis der Anrainer nach § 23 Abs 2 lit a leg cit bezogen auf die angrenzenden oder durch eine Verkehrsfläche getrennten Grundstücke mit Angabe der Wohnungsanschrift;
  5. die Pläne und Beschreibungen nach § 10 Abs 2 bzw. entsprechend der Bauansuchenverordnung;

Kosten:

§§ 59 Abs 1, 74 bis 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
Gemeindekommissionsgebührenverordnung 1994, idF LGBl Nr 109/2005
Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1983, idF LGBl Nr 108/2005

Zuständige Stelle

Für die Vollziehung des Baurechtes ist im Allgemeinen die Gemeinde, in der das Baugrundstück gelegen ist, zuständig. Baubehörde erster Instanz ist grundsätzlich der Bürgermeister. Gegen Bescheide der Baubehörde erster Instanz ist als Rechtsmittel die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig.

Letzte Aktualisierung

26.08.2021
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