Gemäß § 7 Abs. 1 K-BO 1996 sind folgende Bauvorhaben mitteilungspflichtig:
- die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von
- Gebäuden bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;
- zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 50 kW;
- Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 2 m Höhe, auch wenn diese gemeinsam mit einer Sockelmauer gemäß Z 4 ausgeführt werden; gemeinsam mit einer Stützmauer im Sinne der Z 5 bis zu 2,50 m Gesamthöhe;
- Sockelmauerwerken bis zu 0,50 m Höhe;
- Stützmauern bis zu 1 m Höhe;
- Wasserbecken bis zu 80 m3 Rauminhalt, wenn sich diese nicht innerhalb von Gebäuden befinden, sowie dazugehörige Abdeckungen für das Schwimmbecken bis zu einer Gesamthöhe von 2,5 m;
- Senk- und Sammelgruben bis zu 40 m3 Rauminhalt;
- baulichen Anlagen für den vorübergehenden Bedarf von höchstens vier Wochen im Rahmen von Märkten, Kirchtagen, Ausstellungen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen (zB Festzelte, Tribünen, Tanzböden, Kioske, Stände, Buden);
- Werbe- und Ankündigungsanlagen bis zu 16 m2 Gesamtfläche;
- Gasanlagen, die einer Bewilligung nach dem Kärntner Gasgesetz - K-GG bedürfen;
- Folientunneln im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder des Gartenbaues bis zu 50 m Länge, 5 m Breite und 3,50 m Höhe;
- für die Dauer der Bauausführung erforderlichen Baustelleneinrichtungen;
- (entfällt);
- (entfällt);
- baulichen Anlagen, die der Gartengestaltung dienen, wie etwa Pergolen, in Leichtbauweise, bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;
- Terrassen bis zu 40 m2 Grundfläche sowie Terrassenüberdachungen bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
- einem überdachten Stellplatz pro Wohngebäude bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird;
- Verkehrsflächen bis zu 150 m2;
- Notstromanlagen;
- baulichen
Anlagen, die erneuerbare Energie im Sinne von § 1a Z 5 K-ROG 2021 erzeugen oder
elektrische Energie speichern.
- die Änderung von Gebäuden, soweit
- sie sich nur auf das Innere bezieht und keine tragenden Bauteile, ausgenommen statisch unbedenkliche Leitungsdurchbrüche bis zu einem lichten Durchmesser von 0,30 m, betrifft, wenn keine Erhöhung der Wohnnutzfläche erfolgt;
- es sich um den Einbau von Treppenschrägaufzügen in nicht allgemein zugänglichen Bereichen von Gebäuden handelt;
- es sich um einen statisch unbedenklichen Durchbruch einer Außenwand bis zu 2,5 m2 oder die Erweiterung eines bestehenden Durchbruches einer Außenwand bis zu einer Gesamtfläche von 2,5 m2 handelt;
- es sich um den Austausch oder die Erneuerung von Fenstern handelt, wenn deren Größe und äußere Gestaltung nur unwesentlich geändert werden;
- es sich um die Anbringung einer Außendämmung handelt, wenn die äußere Gestaltung nur unwesentlich geändert wird;
- es sich um die Erneuerung eines Daches inklusive Errichtung eines Unterdaches handelt, wenn die äußere Gestaltung nur unwesentlich geändert wird und keine tragenden Bauteile betrifft.
- der Abbruch von Gebäuden mit einer Kubatur bis zu 1000 m3, die nicht an eine bauliche Anlage eines anderen Grundstückes angebaut sind;
- die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, wenn das Vorhaben mit den in lit. a bis c angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist;
- die Instandsetzung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die keine tragenden Bauteile betrifft und keine Auswirkungen auf die Sicherheit, die Gesundheit oder auf die äußere Gestaltung hat;
- die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in Freizeitwohnsitz im Sinne des § 5 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 2002 und von Freizeitwohnsitz in Hauptwohnsitz;
- die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen im Nahbereich von bestehenden Grenzübergangsstellen zur Regelung, Lenkung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet sowie die Änderung der Verwendung in eine solche Anlage;
- die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in ein Gebäude oder einen Gebäudeteil zur Unterbringung von Personen im Sinne des § 2 des Kärntner Grundversorgungs-gesetzes - K-GrvG;
- Vorhaben, die in Entsprechung eines behördlichen Auftrages, ausgenommen eines baubehördlichen Auftrages, ausgeführt werden;
- Vorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden.
Mitteilungspflichtige Vorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. a bis d, die in der Änderung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage bestehen, bedürfen gemäß § 6 einer Baubewilligung, wenn durch die Änderung die in Abs. 1 vorgegebenen Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaße oder Nennwärmeleistungen überschritten werden (§ 7 Abs. 2 K-BO 1996).
Mitteilungspflichtige
Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis i haben den
Anforderungen des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes, den Interessen
der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, insbesondere durch Lawinengefahr,
Hochwassergefahr oder Steinschlag, und Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1
K-SBG, die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des
Vorhabens angemessenen Auflagen offensichtlich nicht gewahrt werden können, der
Interessen, der Sicherstellung einer der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens
entsprechenden Verbindung zur öffentlichen Fahrstraße, Wasserversorgung und
Abwasserbeseitigung, der Kärntner Bauvorschriften und des Kärntner
Bauproduktegesetzes zu entsprechen, sofern die Bestimmungen über zulässige
Abweichungen vom Flächenwidmungsplan nicht anderes normieren.
Windkraftanlagen
mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 5 kW nach (§ 7 Abs. 1 lit.
a Z 20) sind überdies nur in den für die Errichtung ausgewiesenen Flächen des
Sachgebietsprogrammes gemäß § 7 Abs. 4b K-ROG 2021 zulässig (§ 8 Abs. 1 zweiter
Satz K-ROG 2021).
Vorhaben, die in
Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden (§ 7 Abs. 1 lit.
j K-BO 1996), müssen den Kärntner Bauvorschriften und dem Kärntner
Bauproduktegesetz entsprechen (§ 7 Abs. 3 K-BO 1996).
Mitteilungspflichtige
Bauvorhaben müssen dann nicht dem Flächenwidmungsplan entsprechen, wenn sie im
Zusammenhang mit folgenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen ausgeführt
werden und für deren Nutzung erforderlich sind (§ 44 Abs. 1 K-ROG 2021):
Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen,
- die sich auf Grundstücken befinden, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind, sofern die Grenzen der Widmung mit den Grenzen der tatsächlich bebauten Grundfläche übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen ("Punktwidmungen"), oder
- die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Flächenwidmungsplanes oder seiner Änderung aufgrund einer rechtskräftig erteilten baubehördlichen Bewilligung bestanden, der neu festgelegten Widmung aber nicht entsprechen, oder
- für die das Vorliegen einer Baubewilligung aufgrund ihres rechtmäßigen Bestands vermutet wird oder für die eine Baubewilligung im Zeitpunkt der Errichtung nicht erforderlich war oder
- und die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Flächenwidmung bestehenden Kubatur um höchstens 20% vergrößert wird oder
- die durch ein Elementarereignis zerstört wurden.
Die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen
in Freizeitwohnsitz im Sinn des § 5 K-GVG 2002 und von Freizeitwohnsitz in
Hauptwohnsitz dürfen auch entgegen dem Flächenwidmungsplan ausgeführt werden (§
7 Abs. 1 lit f K-BO 1996), wenn bei bestehenden Gebäuden oder ihren Teilen, die
Wohnzwecken dienen, dem Eigentümer oder einem Erben aufgrund persönlicher
Lebensumstände, wie beispielsweise aufgrund beruflicher oder familiärer
Veränderung, eine Verwendung zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs
nicht möglich oder nicht zumutbar ist; diese Gründe sind in der schriftlichen
Mitteilung gemäß § 7 Abs. 4 K-BO 1996 darzulegen. Der erste Satz gilt nicht,
wenn durch das Vorhaben die Verwendung des Gebäudes als Apartmenthaus bewirkt
wird.
Einer Mitteilung bedürfen die erneute Errichtung und der erneute Abbruch von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die nach ihrer Art regelmäßig errichtet und innerhalb bestimmter Frist abgebrochen werden, wenn
- die erstmalige Errichtung und der erstmalige Abbruch bewilligt wurden und
- mit der letzten Errichtung längstens vor drei Jahren begonnen wurde.
Diese Vorhaben sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der
Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Bezeichnung der
Bewilligung der erstmaligen Errichtung und des erstmaligen Abbruches zu
enthalten. Diese Vorhaben müssen der Bewilligung und den Anforderungen der §§
26 (Kärntner Bauvorschriften) und 27 (Bauprodukte) entsprechen (§ 7 Abs. 5 K-BO
1996).
Vorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. g und h dürfen auch entgegen
dem Flächenwidmungsplan ausgeführt werden (§ 44 Abs. 5 K-ROG 2021).
Stellt die Behörde fest, dass mitteilungspflichtige Vorhaben entgegen den Anforderungen des § 7 Abs. 3 oder Abs. 5 ausgeführt werden, hat sie die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen (§ 35 Abs. 1 lit. b K-BO 1996).
Stellt die Behörde fest, dass bewilligungsfreie Bauvorhaben entgegen den Anforderungen des § 7 Abs. 3 oder Abs. 5 ausgeführt werden oder vollendet wurden, hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen (§ 36 Abs. 3 K-BO 1996).