Für die Überwachung des ruhenden Verkehrs und Begleitung von Sondertransporten ist jeweils eine Betrauung durch die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde notwendig.
Tätigkeit:
Gemäß § 97 Abs. 4 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen.
Transportbegleiter, die bestellt sind, unterliegen den gleichen Pflichten wie andere Straßenaufsichtsorgane.
Transportbegleiter haben sich von der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und den Auflagen des Routenbewilligungsbescheides zu überzeugen und den Transport zu begleiten und die hiefür erforderlichen Verkehrsregelungen durchzuführen.
Transportbegleitorgane sind auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen.
Transportbegleitorgane haben über ihre Einsätze Nachweise zu führen. Diese Nachweise müssen jedenfalls Ort und Zeit der durchgeführten Begleitung sowie die Geschäftszahl des Routenbewilligungsbescheides enthalten. Werden diese Aufzeichnungen vom Unternehmen, bei dem das Transportbegleitorgan beschäftigt ist, geführt, so muss dieses eine Zugriffsmöglichkeit auf die Aufzeichnungen haben und der Behörde erforderlichenfalls vorlegen können.
Es gilt jedenfalls der Grundsatz, dass die höherwertige Form der Transportbegleitung immer die niedrigere ersetzt. So können z.B. vereidigte Organe immer in den Fällen begleiten, wo nur Eigenbegleitung vorgeschrieben ist.
Bestellung:
- Die Bestellung erfolgt befristet auf 5 Jahre. Sie erlischt entweder durch den Tod, durch Widerruf der Bestellung oder durch Verzicht auf das Amt.
- Mit der Angelobung bekommt das Aufsichtsorgan einen Dienstausweis, ein Dienstabzeichen und die Dienstanweisung ausgehändigt.
Widerruf der Bestellung erfolgt:
- wenn die Notwendigkeit wegfällt,
- wenn das Aufsichtsorgan schwer oder wiederholt seine Dienstpflichten verletzt (Dienstanweisungen missachtet),
- ein mit der Stellung des Organes der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat,
nicht mehr vertrauenswürdig ist.
Verlängerung der Bestellung:
Bei einem Ansuchen um Verlängerung der Bestellung als Straßenaufsichtsorgan für Transportbegleitungen ist ein Nachweis über die Absolvierung des jeweiligen Auffrischungskurses vorzulegen (die Absolvierung eines solchen Kurses darf nicht länger als ein Jahr vor Ablauf der Befristung zurückliegen und beinhaltet für die Stufe 2 sieben Einheiten und für die Stufe 4 acht Einheiten).