Straßenverkehrsordnung - Straßenaufsichtsorgane

Allgemeine Information

Für die Überwachung des ruhenden Verkehrs und Begleitung von Sondertransporten ist jeweils eine Betrauung durch die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde notwendig.

Tätigkeit:

Gemäß § 97 Abs. 4 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen.
Transportbegleiter, die bestellt sind, unterliegen den gleichen Pflichten wie andere Straßenaufsichtsorgane.

Transportbegleiter haben sich von der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und den Auflagen des Routenbewilligungsbescheides zu überzeugen und den Transport zu begleiten und die hiefür erforderlichen Verkehrsregelungen durchzuführen.

Transportbegleitorgane sind auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen. Transportbegleitorgane haben über ihre Einsätze Nachweise zu führen. Diese Nachweise müssen jedenfalls Ort und Zeit der durchgeführten Begleitung sowie die Geschäftszahl des Routenbewilligungsbescheides enthalten. Werden diese Aufzeichnungen vom Unternehmen, bei dem das Transportbegleitorgan beschäftigt ist, geführt, so muss dieses eine Zugriffsmöglichkeit auf die Aufzeichnungen haben und der Behörde erforderlichenfalls vorlegen können.
Es gilt jedenfalls der Grundsatz, dass die höherwertige Form der Transportbegleitung immer die niedrigere ersetzt. So können z.B. vereidigte Organe immer in den Fällen begleiten, wo nur Eigenbegleitung vorgeschrieben ist.

Bestellung:
  • Die Bestellung erfolgt befristet auf 5 Jahre. Sie erlischt entweder durch den Tod, durch Widerruf der Bestellung oder durch Verzicht auf das Amt.
  • Mit der Angelobung bekommt das Aufsichtsorgan einen Dienstausweis, ein Dienstabzeichen und die Dienstanweisung ausgehändigt.
Widerruf der Bestellung erfolgt:
  • wenn die Notwendigkeit wegfällt,
  • wenn das Aufsichtsorgan schwer oder wiederholt seine Dienstpflichten verletzt (Dienstanweisungen missachtet),
  • ein mit der Stellung des Organes der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat, nicht mehr vertrauenswürdig ist.
Verlängerung der Bestellung:

Bei einem Ansuchen um Verlängerung der Bestellung als Straßenaufsichtsorgan für Transportbegleitungen ist ein Nachweis über die Absolvierung des jeweiligen Auffrischungskurses vorzulegen (die Absolvierung eines solchen Kurses darf nicht länger als ein Jahr vor Ablauf der Befristung zurückliegen und beinhaltet für die Stufe 2 sieben Einheiten und für die Stufe 4 acht Einheiten).

Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Strafregisterbescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • Nachweis der absolvierten Ausbildung; dies kann auch eine eingehende Befragung des zu Bestellenden einschließen
  • Nachweis über eine Haftpflichtversicherung
  • 2 Passbilder

Fristen

Die Tätigkeit darf erst nach Bestellung ausgeübt werden.

Kosten

Die Kosten für die Bestellung als Straßenaufsichtsorgan betragen 28,60 samt beilagenabhängigen Gebühren. Detaillierte Informationen zur Gebührenregelung finden Sie im Gebührengesetz 1957.

Rechtsgrundlagen

Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz 1996 - K-PStG 1996
Kärntner Straßenaufsichtsorganverordnung - K-StaV 2006

Verfahrensverlauf

Die Erstbestellung erfolgt in jenem Bundesland, in dem der Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat. Die Hauptwohnsitz-Behörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch (Einholung der Strafregisterauszüge - nicht älter als drei Monate, Verwaltungsstrafregister - nicht älter als ein Monat, Ausbildungsbestätigungen) und verständigt von der Bestellung (Vereidigung) die anderen Bundesländer. In jedem Bundesland muss gesondert um die Bestellung (Vereidigung) angesucht werden (die Vorlage einer Kopie des Dienstausweises sowie von zwei Passfotos ist erforderlich).

Voraussetzungen

  1. Österreichische Staatsbürgerschaft
    Mit der Bestellung zum Straßenaufsichtsorgan sind Dienstpflichten verbunden, die ihre Quelle im Beamtendienstrecht des Bundes oder der Länder finden.
  2. Kenntnis der deutschen Sprache
    Das Transportbegleitorgan muss in der Lage sein, Bescheide und Zusatztafeln bei Verkehrszeichen lesen und verstehen zu können.
  3. Lenkberechtigung der Klassen C und C+E
    Der Grundgedanke dafür ist, dass das Transportbegleitorgan das unterschiedliche Fahrverhalten bei größeren Fahrzeugabmessungen abschätzen können und in der Lage sein sollte, einen Schwertransport bei Gefahr im Verzug selbständig aus dem Gefahrenbereich zu verbringen
  4. Alter
    Das Mindestalter von 21 Jahren ergibt sich aus den Erfordernissen zur Lenkberechtigung, bei Absolvieren einer Berufskraftfahrerausbildung ist eine Vereidigung ab 18 Jahren möglich
  5. keine relevanten Verwaltungsstrafen
  6. keine relevanten strafrechtlichen Verurteilungen
  7. Ausbildung
    Stufe 2: Grundkurs und Nachweis über mindestens zwei Teilnahmen an Transportbegleitungen
    Stufe 4: Aufstockungskurs und Nachweis über mindestens sieben Stufe-4-Begleitungen sowie 6 Monate Praxis als Stufe-2-Organ
    Dies kann auch eine eingehende Befragung des zu Bestellenden einschließen.
  8. Versicherung (Der Abschluss einer Amtshaftungsregressversicherung ist im Bundesland Kärnten erforderlich)
Für die Bestellung von Straßenaufsichtsorgane für sonstige straßenpolizeiliche Überwachungen:
  1. Österreichische Staatsbürgerschaft
  2. Eigenberechtigung (Vollendung des 18. Lebensjahres)
  3. keine relevanten Verwaltungsstrafen
  4. keine relevanten strafrechtlichen Verurteilungen
  5. Ausbildung

Zum Formular

Zusätzliche Informationen

Im Regelfall sind Straßenaufsichtsorgane für Transportbegleitungen in mehreren Bundesländern tätig. Es muss bei jeder Landesregierung, in deren Gebiet die Tätigkeit ausgeübt werden soll, um Bestellung angesucht werden.

Zuständige Stelle

Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 7 – Wirtschaft, Tourismus und Mobilität

Mießtaler Straße 1
9021 Klagenfurt am Wörthersee
Tel.: +43 50 536 17053
Fax: +43 50 536 17000
E-Mail: abt7.post@ktn.gv.at

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Es bestehen keine Rechtsbehelfe.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 7 – Wirtschaft, Tourismus und Mobilität

Mießtaler Straße 1
9021 Klagenfurt am Wörthersee

Letzte Aktualisierung

21.02.2022
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