Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten zulässig. Sie hat den angefochtenen Bescheid und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat sie zu enthalten: die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, ein bestimmtes Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheids bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Beschwerde kann auch per E-Mail oder Telefax eingebracht werden. Die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken trägt der Absender (z. B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes).