Kinder- und Jugendhilfe, grenzüberschreitende Tätigkeit - Unterrichtung der Behörde

Allgemeine Information

Natürliche und juristische Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sind, sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit zu erbringen. Sie haben die Behörde hiervon zu unterrichten. Im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt wegen der möglichen Gefährdung der Gesundheit der Minderjährigen eine Überprüfung der Berufsqualifikation.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz zusätzlich zum Erfordernis der Berufsqualifikation eine Reihe weiterer Erfordernisse für die Erbringung einer Leistung bestehen. Hierfür ist eine Feststellung der Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bzw. eine Bewilligung der sozialpädagogischen Einrichtung zu beantragen.

Beabsichtigt der Dienstleister in den Folgejahren die Dienstleistung vorübergehend und gelegentlich zu erbringen ist die Anzeige einmal jährlich zu erneuern. Wenn eine wesentliche Änderung gegenüber der erstmaligen Anzeige eingetreten ist, sind der erneuernden Anzeige die erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

Ist bereits eine Meldung nach den entsprechenden Vorschriften anderer Bundesländer erfolgt, hat der Dienstleister diese Meldung vor der Ausübung der Tätigkeit in Kärnten der Behörde vorzulegen.

Erforderliche Unterlagen

Dieser Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
  • ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters bzw. der eingesetzten Dienstnehmer
  • Urkunde bei Namensänderung (zum Beispiel Heiratsurkunde)
  • eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig zur Berufsausübung niedergelassen ist
  • ein Ausbildungsnachweis oder
  • Nachweis über die erworbene fachliche Befähigung des Dienstleisters oder gegebenenfalls der eingesetzten Dienstnehmer oder
  • ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass er den Beruf entsprechend den Voraussetzungen dieser Bestimmung ausgeübt hat (wenn der Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert ist)
  • gegebenenfalls, weitere Nachweise der Berufserfahrung und Fortbildung
  • eine Bestätigung, dass keine die Berufsausbildung hindernden Vorstrafen vorliegen
  • eine Bestätigung, dass die Berufsausübung im Herkunftsmitgliedstaat weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde (gegebenenfalls)
  • eine Bescheinigung, dass ihm im Zeitpunkt der Anzeige die Berufsausübung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
  • Bescheinigung des Herkunftsstaates darüber, dass keine Vorstrafen vorliegen (nicht älter als drei Monate)
  • gegebenenfalls eine eidesstattliche Erklärung oder eine feierliche Erklärung hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen vor einer zuständigen Behörde, einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des betreffenden Staates (nicht älter als drei Monate)
  • gegebenenfalls Strafregisterbescheinigungen (nicht älter als drei Monate, allgemein sowie die spezielle Strafregisterescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“)
  • gegebenenfalls eine unterfertigte Vollmacht für einen Zustellungsbevollmächtigten (zum Zweck der Zustellung)

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum rechtswirksamen Einbringen finden Sie unter: Verwaltungsverfahren - Allgemeines

Fristen

Erledigungsdauer:
Die Behörde hat längstens innerhalb eines Monats nach Eingang der erstmaligen Anzeige sowie der vollständigen Vorlage der Unterlagen zu entscheiden, ob die Überprüfung der Berufsqualifikation des Dienstleisters erforderlich ist. Dies ist im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe der Fall. Es wird zudem mitgeteilt, dass nach der Überprüfung gegebenenfalls eine Eignungsprüfung erforderlich ist.

Ist wegen der besonderen Schwierigkeiten des Falles eine Überprüfung der Berufsqualifikation innerhalb eines Monats nicht möglich, wird dies dem Dienstleister innerhalb dieser Monatsfrist mit einer Begründung mitgeteilt. Die Schwierigkeiten sind innerhalb eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben. Die Entscheidung hat jedenfalls innerhalb von zwei Monaten nach der Behebung der Schwierigkeiten zu erfolgen.

Die Dienstleistung darf erbracht werden, wenn die Entscheidung der Behörde nicht innerhalb eines Monats oder der verlängerten Frist erfolgt.

Kosten

In Angelegenheiten des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes sowie für die Ausstellung von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen, Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, die für Verfahren nach diesem Gesetz benötigt werden, sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.

Eingaben an den Kinder- und Jugendhilfeträger, Beurkundungen und Ausfertigungen sind auch von Stempel- und Rechtsgebühren sowie sonstigen Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Die anfallenden Gebühren können nach Übermittlung der Eignungsfeststellung elektronisch mittels Banküberweisung bezahlt werden.

Rechtsgrundlagen

Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz
Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Verfahrensverlauf

Die Anzeige ist bei der Kärntner Landesregierung einzubringen. Nach der Überprüfung wird mit Bescheid entschieden. Den Bezirksverwaltungsbehörden werden Ausfertigungen übermittelt.

Voraussetzungen

Natürliche und juristische Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sind in folgenden zwei Fällen berechtigt, eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen einer Dienstleistung in Kärnten zu erbringen:
  • wenn sie nach den Rechtsvorschriften des Niederlassungsmitgliedstaates zur Ausübung des entsprechenden Berufes berechtigt sind oder
  • wenn sie diese Tätigkeit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt haben, sofern die Ausbildung oder die Ausübung des entsprechenden Berufes im Niederlassungsmitgliedstaat nicht geregelt ist.
Beabsichtigt ein Dienstleister die Leistung in Kärnten erstmals zu erbringen, hat er dies vor dem beabsichtigten Beginn der Behörde schriftlich anzuzeigen.

Die Ausübung der Tätigkeit in Kärnten ist im Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz geregelt.

Die Behörde überprüft im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe anlässlich der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung die Berufsqualifikation daraufhin, ob die vom Dienstleister vorgelegten Ausbildungsnachweise oder Nachweise der tatsächlichen Ausübung derart von den in Kärnten erforderlichen Ausbildungsnachweisen abweichen, dass zu befürchten ist, dass dadurch eine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit der Minderjährigen eintreten kann.

Ist eine derartige Gefährdung zu befürchten, wird geprüft, ob die von einem Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen und von einer zuständigen Stelle formell als gültig anerkannten Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen geeignet sind, den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise auszugleichen.

Ist dies nicht der Fall wird eine Eignungsprüfung vorgeschrieben. Die Berufsausübung darf erst nach erfolgreicher Ablegung begonnen werden.

Berufserfahrung

Für die Tätigkeit als Leitungsperson ist Berufserfahrung im Ausmaß von fünf Jahren erforderlich. Für einzelne Tätigkeiten als Fachkraft ist ebenfalls Berufserfahrung im jeweils hierfür nötigen Ausmaß erforderlich.

Sprachkenntnisse

Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über jene Sprachkenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Kärnten erforderlich sind. Überprüfungen werden nur dann vorgenommen, wenn erhebliche und konkrete Zweifel bestehen. Für Leitungspersonen werden regelmäßig Sprachkenntnisse zumindest auf dem Niveau B2 erforderlich sein. Für Fachkräfte werden regelmäßig Sprachkenntnisse zumindest auf dem Niveau B1 erforderlich sein.

Zusätzliche Informationen

Aus der Zulässigkeit der Tätigkeit ergibt sich keine Pflicht des Landes, einen Vertrag über die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz abzuschließen.

Die Leistungserbringung durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen unterliegt der Aufsicht der Landesregierung.

Datenschutzrechtliche Informationen
Zur Bearbeitung Ihres Anliegens bzw. zur Durchführung des Verfahrens werden personenbezogene Daten verarbeitet. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 62 des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes K-KJHG.

Weitere Informationen zur Datenverarbeitung und Ihren Rechten finden Sie unter: Datenschutzinformation

Zuständige Stelle

Für die Prüfung der Anzeige und der Berufsqualifikation ist die Kärntner Landesregierung zuständig.

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens kann die Behörde einen Auftrag zur Übermittlung weiterer Nachweise erteilen.

Rechtsbehelfe

Gegen den Bescheid kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Kärntner Landesregierung einzubringen.

Die Beschwerde kann auch elektronisch, per E-Mail oder Telefax eingebracht werden. Die mit der Übermittlungsart verbundenen Risiken trägt der Absender (z. B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes).

Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde zu bezeichnen und ferner die Gründe anzugeben, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Darüber hinaus hat sie ein Begehren zu enthalten und die für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Einbringung erforderlichen Angaben aufzuweisen.

Wenn Sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wünschen, müssen Sie diese gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde beantragen.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Kärntner Landesregierung
Arnulfplatz 1
9021 Klagenfurt am Wörthersee

Letzte Aktualisierung

03.03.2021
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