HöhlenführerIn

Allgemeine Information

Naturhöhlen stellen nicht nur sensible und störungsempfindliche Lebensräume für seltene Pflanzen- und Tierarten dar, sondern sie haben auch ein gewisses Gefahrenpotential für im Umgang mit Höhlen unerfahrene Menschen. Damit diesen umfangreichen Erfordernissen Rechnung getragen werden kann, gibt es unter der Federführung des Verbands Österreichischer Höhlenforscher die Möglichkeit zur Ausbildung zum/zur HöhlenführerIn.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf grundsätzliche Zulassung zur Höhlenführerprüfung ist schriftlich bei untenstehender Adresse beim Amt der Kärntner Landesregierung einzubringen - samt folgenden Beilagen:

  • Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • ärztliches Zeugnis über die erforderliche körperliche Eignung als Höhlenführer (nicht älter als 3 Monate)
  • Auszug aus dem Strafregister (nicht älter als 3 Monate)

Fristen

Der Verband der Österreichischen Höhlenforschung (VÖH) bietet regelmäßig Naturhöhlenführerkurse an. Informationen zu Terminen, Kosten und Teilnahmebedingungen sind unter folgender Adresse zu entnehmen: (hoehle.org/speleotraining).

Kosten

Antrag und Bescheid Zulassung zur Höhlenführerprüfung: ca. € 40,00.-
Antrag und Bescheid Anerkennung als Höhlenführer: ca. € 66,00.-

Rechtsgrundlagen

Kärntner Naturschutzgesetz 2002, LGBl Nr 79/2002 idF LGBl Nr 36/2022

§ 40 Höhlenführer

(1) Zur Führung von Personen in Naturhöhlen sind - soweit die Behörde im Bewilligungsbescheid nicht anderes festgelegt hat - nur behördlich anerkannte Höhlenführer berechtigt.

(2) Als Höhlenführer sind von der Landesregierung Personen anzuerkennen, die die Höhlenführerprüfung abgelegt haben, verlässlich sind und die erforderliche körperliche Eignung besitzen.

(2a) Für die Anerkennung der Berufsqualifikationen der Höhlenführer im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG. Die Höhlenführerprüfung im Sinne dieses Gesetzes ist ein Befähigungsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG.

(3) Die Anerkennung als Höhlenführer ist zu widerrufen, wenn die Verlässlichkeit oder die körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist.


§ 41 Höhlenführerprüfung

  1. Zur Höhlenführerprüfung dürfen von der Landesregierung nur eigenberechtigte und verlässliche Personen zugelassen werden, die die erforderliche körperliche Eignung aufweisen.
  2. Im Rahmen der Höhlenführerprüfung ist die fachliche Eignung eines Kandidaten für die Tätigkeit eines Höhlenführers zu prüfen. Es sind hierbei ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

    1. Karst- und Höhlenkunde;
    2. Naturschutz und Höhlenrecht;
    3. Höhlenbefahrungstechnik und Handhabung der Befahrungsgeräte;
    4. Orientierung im Gelände, Gebrauch von Kompass, Karten und Höhlenplänen;
    5. Kenntnisse über die bedeutendsten Höhlen Österreichs, besonders der Schauhöhlen;
    6. Erste Hilfe unter besonderer Berücksichtigung von Unfällen in Höhlen und den Grundsätzen der Höhlenrettungstechnik.
  3. Die Höhlenführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und drei Beisitzern, davon zwei auf dem Gebiet der theoretischen und praktischen Speläologie fachkundige Personen, und einem Arzt, zu bestehen hat. Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes der Mitglieder ist gleichzeitig ein Ersatzmitglied zu bestellen, das in Fällen der Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrzunehmen hat.
  4. Über das Ergebnis einer Höhlenführerprüfung hat die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Beratung mit Stimmenmehrheit zu beschließen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Beschluss hat auf 'Bestanden' oder 'Nichtbestanden' zu lauten; über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

Verfahrensverlauf

Die Anmeldung zum Höhlenführer-Vorbereitungskurs hat durch den Interessenten direkt beim Verband Österreichischer Höhlenforscher zu erfolgen (näheres zur Anmeldung, Termine und Formulare, siehe unter hoehle.org/speleotraining).

Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 8 – Umwelt, Energie und Naturschutz 
UA NSCH – Naturschutz

Flatschacher Straße 70
9021 Klagenfurt am Wörthersee
Tel.: +43 50 536 18432
Fax: +43 50 536 18200
E-Mail: abt8.naturschutz@ktn.gv.at

Die Zulassung oder Nichtzulassung zur Höhlenführerprüfung sowie die allfällige Anerkennung als Höhlenführer (nach positiv abgelegter Prüfung) erfolgt durch die zuständige Behörde mit Bescheid.

Zusätzlich erfolgt jährlich eine rechtzeitige Ausschreibung der jeweiligen Höhlenführerprüfung in einer Ausgabe der Kärntner Landeszeitung.

Voraussetzungen

Zur Höhlenführerprüfung dürfen von der Landesregierung nur eigenberechtigte und verlässliche Personen zugelassen werden, die die erforderliche körperliche Eignung aufweisen.

Zuständige Stelle

Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 8 – Umwelt, Energie und Naturschutz

Flatschacher Straße 70
9021 Klagenfurt am Wörthersee
Tel.: +43 50 536 18002
Fax: +43 50 536 18000
E-Mail: abt8.naturschutz@ktn.gv.at

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 8 – Umwelt, Energie und Naturschutz

Flatschacher Straße 70
9021 Klagenfurt am Wörthersee
Tel.: +43 50 536 18002
Fax: +43 50 536 18000
E-Mail: abt8.naturschutz@ktn.gv.at

Letzte Aktualisierung

01.06.2023
A08 - NSch - Naturschutz

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