Kärntner Naturschutzgesetz 2002, LGBl Nr 79/2002 idF LGBl Nr 36/2022
§ 40 Höhlenführer
(1) Zur Führung von Personen in Naturhöhlen sind - soweit die Behörde im Bewilligungsbescheid nicht anderes festgelegt hat - nur behördlich anerkannte Höhlenführer berechtigt.
(2) Als Höhlenführer sind von der Landesregierung Personen anzuerkennen, die die Höhlenführerprüfung abgelegt haben, verlässlich sind und die erforderliche körperliche Eignung besitzen.
(2a) Für die Anerkennung der Berufsqualifikationen der Höhlenführer im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG. Die Höhlenführerprüfung im Sinne dieses Gesetzes ist ein Befähigungsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG.
(3) Die Anerkennung als Höhlenführer ist zu widerrufen, wenn die Verlässlichkeit oder die körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist.
§ 41 Höhlenführerprüfung
- Zur Höhlenführerprüfung dürfen von der Landesregierung nur eigenberechtigte und verlässliche Personen zugelassen werden, die die erforderliche körperliche Eignung aufweisen.
- Im Rahmen der Höhlenführerprüfung ist die fachliche Eignung eines Kandidaten für die Tätigkeit eines Höhlenführers zu prüfen. Es sind hierbei ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
- Karst- und Höhlenkunde;
- Naturschutz und Höhlenrecht;
- Höhlenbefahrungstechnik und Handhabung der Befahrungsgeräte;
- Orientierung im Gelände, Gebrauch von Kompass, Karten und Höhlenplänen;
- Kenntnisse über die bedeutendsten Höhlen Österreichs, besonders der Schauhöhlen;
- Erste Hilfe unter besonderer Berücksichtigung von Unfällen in Höhlen und den Grundsätzen der Höhlenrettungstechnik.
- Die Höhlenführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und drei Beisitzern, davon zwei auf dem Gebiet der theoretischen und praktischen Speläologie fachkundige Personen, und einem Arzt, zu bestehen hat. Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes der Mitglieder ist gleichzeitig ein Ersatzmitglied zu bestellen, das in Fällen der Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrzunehmen hat.
- Über das Ergebnis einer Höhlenführerprüfung hat die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Beratung mit Stimmenmehrheit zu beschließen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Beschluss hat auf 'Bestanden' oder 'Nichtbestanden' zu lauten; über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.