Landesschilehrer, Kinderschilehrer, Schilehreranwärter (ausschließlich unselbständige Dienstnehmer)

Allgemeine Information

  1. Der Bewilligungsinhaber von Schischulen ist berechtigt, Schilehrer als Lehrkräfte zu verwenden (unselbständige Dienstnehmer). Als Schilehrer darf nur verwendet werden, wer die Voraussetzungen nach § 8 des Kärntner Schischulgesetz - K-SSchG erfüllt. Als Lehrkräfte dürfen auch Landesschilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer und für bestimmte Sparten des Schilaufes geprüfte Personen jeweils für den Bereich ihrer Ausbildung verwendet werden.
  2. Wenn Mangel an Lehrkräften gemäß Abs. 1 besteht, können Schilehrer-Anwärter verwendet werden, die den ersten Teil der Ausbildung zum Landesschilehrer abgeschlossen haben sowie die erforderliche Verlässlichkeit (§ 3 Abs. 2) besitzen.
  3. Die Führung von Schitouren außerhalb des Übungsgebietes darf nur Personen übertragen werden, die die Schiführerprüfung nachweisen.

Fristen

Antrag für die Anerkennung mindestens vier Wochen vor Aufnahme der beabsichtigten unselbständigen Tätigkeit

Kosten

Die Verwaltungsabgabe für die Erlassung dieses Bescheides beträgt € 65,--

Detaillierte Informationen zur Gebührenregelung finden Sie im Gebührengesetz 1957 bzw. in der Landesverwaltungsabgabenverordnung. Die anfallenden Gebühren können nach Übermittlung der Anerkennung elektronisch mittels Banküberweisungen eingezahlt werden.

Rechtsgrundlagen

Kärntner Schischulgesetz, LGBl. Nr. 53/1997 i.d.g.F.

Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl. Nr. 10/2009 i.d.g.F.

Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957 i.d.g.F.

Landesverwaltungsabgabenverordnung, LGBl. Nr.78/2013 i.d.g.F.

Voraussetzungen

  1. Der Interessenverband nach § 1 Abs. 5 des Kärntner Schischulgesetz (das ist de Kärntner Skischulverband) hat Lehrgänge zur Ausbildung zum Landesschilehrer, Kinderschilehrer und im Bedarfsfall für bestimmte weitere Sparten des Schilaufes abzuhalten, bei denen die für die erfolgreiche Ablegung der in Betracht gezogenen Ausbildung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden und die mit einer entsprechenden Abschlussprüfung abgeschlossen werden. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Anforderungen an die einzelnen Schilehrtätigkeiten und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Praxis und die Entwicklung des Schilaufes durch Verordnung Vorschriften über den Lehrstoff, die Ausbildungsdauer und die Abschlussprüfung zu erlassen.
  2. Zu einem Ausbildungslehrgang nach § 9 Abs. 1 sind Personen zuzulassen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und jene Fertigkeiten im Schilauf haben, die einen erfolgreichen Abschluss der in Aussicht genommenen Ausbildung erwarten lassen.
  3. Wer den entsprechenden Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 mit einer Abschlussprüfung erfolgreich abschließt oder wessen entsprechende berufliche Qualifikation gemäß Abs. 4 und 5 anerkannt wird, gilt als Schilehrer-Anwärter, Landesschilehrer erster Teil, Landesschilehrer oder Lehrer für eine bestimmte Sparte des Schilaufes.
  4. Die Landesregierung kann Ausbildungen, Ausbildungsteile sowie Prüfungen, soweit sie diesem Gesetz und den auf der Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen entsprechen, als der Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig anerkennen.
  5. Für die Anerkennung der Berufsqualifikationen der Schilehrer im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG mit der Maßgabe, dass abweichend von § 7 Abs. 2 erster Satz jedenfalls eine Ergänzungsprüfung abzulegen ist. Die betreffenden Prüfungen der Schilehrer im Sinne dieses Gesetzes sind Befähigungsnachweise gemäß § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG. Für die Anerkennung der Berufsqualifikationen der Schilehrer im Sinne des § 1 Abs. 4 K-BQAG ist § 9 Abs. 4 anzuwenden.

Zum Formular

Schriftlicher Antrag um Anerkennung. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen:
  • GEBURTSURKUNDE
  • STAATSBÜRGERSCHAFTSNACHWEIS
  • STRAFREGISTERBESCHEINIGUNG (nicht älter als 3 Monate)
  • ÄRZTLICHES ZEUGNIS (nicht älter als 3 Monate)
  • NACHWEIS /ZEUGNISSE ÜBER DIE ABGELEGTEN PRÜFUNGEN / ABSOLVIERTE AUSBILDUNGEN

Dieses Formular langt direkt im Amt der Kärntner Landesregierung als zuständige Stelle ein. Es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet:Zum Formular

Zusätzliche Informationen

Kärntner Schischulgesetz, LGBl. Nr. 69/2022 i.d.g.F.

Verordnung über die Ausbildung zum Kinderschilehrer und Landesschilehrer, LGBl. Nr. 85/2023 i.d.g.F.

Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl. Nr. 10/2009 i.d.g.F., § 1 Abs. 2 und 3; § 7 Abs. 2; § 9 Abs. 4.

Nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum Kinderschilehrer, und Landesschilehrer siehe: Verordnung über die Ausbildung zum Kinderschilehrer und Landesschilehrer, LGBl. Nr. 147/1992, i.d.F. LGBl. Nr.38/1994 und LGBL. Nr. 60/1999. Auch die Sparte "Snowboardlehrer" ist berücksichtigt.

Zuständige Stelle

Ausschließlich für die Anerkennung von Ausbildungen, Ausbildungsteile sowie Prüfungen:
Landesregierung, Abteilung 6 - Bildung und Sport

sonst: Kärntner Skischulverband

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2024
Zum Seitenanfang top