Veranstaltungen - Bewilligung

Allgemeine Information

Öffentliche Veranstaltungen, deren unsachgemäße Durchführung Leben oder Gesundheit von Menschen, bzw. die Sicherheit von Sachen gefährden können oder zu einer Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit führen können dürfen nur mit einer Bewilligung der Behörde durchgeführt werden.

Folgende Veranstaltungen bedürfen einer Bewilligung:
  1. Veranstaltungen, die im Tourneebetrieb unter Verwendung baulicher oder technischer Veranstaltungseinrichtungen durchgeführt werden (zB Zirkus, Wanderbühne, Wanderschaustellung, Wanderkino und dergleichen);
  2. Veranstaltungen, zu denen während des gesamten Veranstaltungszeitraums mehr als 20.000 Besucher oder Teilnehmer erwartet werden, oder Veranstaltungen, die gleichzeitig von 20.000 Besuchern oder Teilnehmern innerhalb der Veranstaltungsstätte besucht werden können
  3. der Betrieb von Sportstätten für Motorsportveranstaltungen und für Betätigungen, bei denen sich Menschen an einem Seil u.ä. durch die Luft bewegen (zB Bungee-Jumping), der Betrieb von Sommerrodelbahnen, Betrieb von Schießanlagen sowie der Betrieb von Paintball-Anlagen;
  4. Peep-Shows, Stripteasevorführungen, Table-Dance und ähnliche erotische Tanzvorführungen oder Darbietungen;
  5. der Betrieb von Naturhöhlen sowie die Errichtung und der Betrieb von Schaubergwerken
  6. die Tierschauen sowie sportliche Wettkämpfe mit Tieren;
  7. pratermäßige Veranstaltungen mit ortsfesten Veranstaltungsstätten;
  8. Veranstaltungen, die unter keinen der angeführten Punkte fallen aber gewisse Störungen der öffentlichen Ruhe/Sicherheit/Ordnung mit sich bringen
  9. Veranstaltungen, die unter keinen der angeführten Punkte fallen deren Durchführung länger als bis 24.00 Uhr dauert

Erforderliche Unterlagen

  • Personaldokument
  • Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer allenfalls mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragten Person
  • Bezeichnung und Beschreibung der Veranstaltung, insbesondere Art, Datum, Dauer und Ablauf
  • im Falle von wiederkehrenden Veranstaltungen deren geplante Häufigkeit
  • Bezeichnung der Veranstaltungsstätte einschließlich Gesamtfassungsvermögen, Art, Ort und Lage sowie Ausgestaltung
  • Nachweis darüber, dass der Veranstalter über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung wird verfügen können
  • Bezeichnung und Beschreibung der vorgesehenen Veranstaltungseinrichtungen
  • bei Veranstaltungen mit erhöhtem Unfallrisiko ausreichende Haftpflichtversicherung
Darüber hinaus können – je nach Sachverhalt - noch weitere Unterlagen notwendig sein.

Fristen

Der Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung ist vom Veranstalter zu stellen und muss je nach Veranstaltungsart innerhalb bestimmter Fristen vor dem geplanten Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde eingereicht werden:

bei Veranstaltungen laut 8 und 9 spätestens vierzehn Tage,

bei Veranstaltungen laut 4 - 7 spätestens einen Monat und

bei Veranstaltungen laut 1 - 3 spätestens zwei Monate

Die Veranstaltung darf erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Bewilligung durchgeführt werden.

Kosten

Die Kosten für die Bewilligung richten sich nach dem Gebührengesetz 1957 sowie der Kärntner Landesverwaltungsabgabenverordnung 2019. Die anfallenden Kosten können nach Übermittlung der Bewilligung elektronisch mittels Banküberweisungen bezahlt werden.

Im Falle einer Neugründungsförderung kann sich eine Befreiung von diversen Abgaben und Gebühren ergeben.

Rechtsgrundlagen

Gesetz vom 16. Dezember 2010 über die Regelung des Veranstaltungswesens (Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 - K-VAG 2010), LGBl. Nr. 27/2011 idgF.

Verfahrensverlauf

Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist samt Unterlagen beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 7 – Wirtschaft, Tourismus und Mobilität, oder der jeweiligen Standortgemeinde einzubringen. Über den Antrag wird mit schriftlichem Bescheid entschieden.

Erledigungsdauer:

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des vollständigen Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die zuständige Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei dieser Behörde einzubringen.

Voraussetzungen

  • Eigenberechtigung und Verlässlichkeit (bei einer juristischen Person die zur Vertretung nach außen berufenen natürlichen Personen)
  • Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Gleichgestellte
  • Bei juristische Personen, eingetragenen Personengesellschaft oder eine einer eingetragenen Personengesellschaft vergleichbare Personengesellschaften muss ihr Sitz im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen Staat, soweit Gegenseitigkeit in Staatsverträgen festgelegt worden ist, liegen
  • Genehmigung bzw. Eignung der Veranstaltungsstätte sowie Verfügungsberechtigung
  • Keine unzumutbare Beeinträchtigung von Menschen oder Störung öffentlicher Interessen
  • bei Veranstaltungen mit erhöhtem Unfallrisiko ausreichende Haftpflichtversicherung

Zusätzliche Informationen

Im Verfahren haben Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte, Sicherheitsbehörde und - falls die Landesregierung zuständige Behörde ist - auch die Standortgemeinde Parteistellung.

Sollte die Veranstaltungsstätte keine Genehmigung oder Eignung aufweisen, wäre dafür ein eigener Antrag zu stellen, siehe hier: Veranstaltungen - Betriebsstätte, Genehmigung

Eine Bewilligung für Veranstaltungen im Tourneebetrieb ist nicht erforderlich, wenn eine entsprechende Berechtigung von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist. Diese ist der Landesregierung vor Durchführung der Veranstaltung vorzulegen.

Zuständige Stelle

Bewilligungen Ziffer 1 – 7:
Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 7 – Wirtschaft, Tourismus und Mobilität
Mießtaler Straße 1
9020 Klagenfurt am Wörthersee
Telefonische Auskünfte: +43 50 536 17029
Fax: +43 50 536 17000
eMail: abt7.post@ktn.gv.at

Bewilligungen Ziffer 8 und 9: jeweilige Gemeinde

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 7 – Wirtschaft, Tourismus und Mobilität
Mießtaler Straße 1
9020 Klagenfurt am Wörthersee

Letzte Aktualisierung

12.01.2021
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