Die Tätigkeit des Schluchtenführers bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
Die Führung und Begleitung von Personen bei Schluchtentouren gegen Entgelt sowie die entgeltliche Unterweisung in den für Schluchtentouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen.
Als Schluchtentour gilt das Begehen wildwasserführender Schluchten mittels Klettern, Abseilen, Rutschen, Schwimmen und Springen.
Die Bewilligung erlischt mit dem Tod des Bewilligungsinhabers oder dem Entzug der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde, weil gegen bestimmte Vorschriften des Gesetzes verstoßen wurde oder durch Verzicht.
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