Sportlehrer - Nichtuntersagung

Allgemeine Information

(1) Wer Sport entgeltlich lehren will, hat dies mindestens vier Wochen vor Aufnahme der Tägigkeit der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Die Landesregierung hat die Tätigkeit innerhalb von vier Monaten nach der vollständigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu untersagen, wenn

  1. die Volljährigkeit und Entscheidungsfähigkeit,
  2. die Verlässlichkeit,
  3. die körperliche Eignung für die auszuübenden Tätigkeit und
  4. die fachliche Befähigung zur Unterweisung in der betreffenden Sportart nicht gegeben sind. Die fachliche Befähigung gilt jedenfalls als erbracht, wenn beim jeweiligen Fachverband, einer Ausbildungsorganisation oder bei der Bundessportakademie eine Instruktorausbildung abgeschlossen wurde. Eine gleichwertige Ausbildung oder Praxis ist zu berücksichtigen.

Datenschutzrechtliche Informationen:

Zur Bearbeitung Ihres Anliegens bzw. zur Durchführung des Verfahrens werden personenbezogene Daten verarbeitet.

Informationen zum Datenschutz finden Sie unter: https://www.ktn.gv.at/Diverses/datenschutz

Erforderliche Unterlagen

Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen. Das sind insbesondere:
  • Nachweis der Identität (z.B. Reisepass)
  • Geburtsurkunde
  • Strafregisterbescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • Ärztliches Zeugnis (nicht älter als drei Monate)
  • Nachweis der fachlichen Befähigung

Fristen

  • Anzeige der Tätigkeit
  • Untersagung bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen: vier Monate (nach Vorlage aller Unterlagen).

Kosten

Die Nichtuntersagung ist mit keinen Kosten verbunden, da kein Bescheid erlassen wird.

Detaillierte Informationen zur Gebührenregelung finden Sie im Gebührengesetz 1957 bzw. in der Landesverwaltungsabgabenverordnung. Die anfallenden Gebühren können nach Übermittlung der Bewilligung elektronisch mittels Banküberweisungen bezahlt werden.

Rechtsgrundlagen

Kärntner Sportgesetz - K-SpG

Verfahrensverlauf

Die Anzeige über die Aufnahme der Tätigkeit ist unter Beifügung aller Unterlagen bei der Kärntner Landesregierung einzubringen. Über eine Untersagung wird mit schriftlichem Bescheid entschieden.

Erledigungsdauer:
Die Landesregierung ist verpflichtet, spätestens vier Monate nach dem Einlangen der Anzeige einen Untersagungsbescheid zu erlassen, wenn die Voraussetzung nicht vorliegen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so ist die Tätigkeit jedenfalls erlaubt.

Voraussetzungen

  • die Volljährigkeit und Entscheidungsfähigkeit,
  • die Verlässlichkeit,
  • die körperliche Eignung für die auszuübende Tätigkeit und
  • die fachliche Befähigung zur Unterweisung in der betreffenden Sportart. Die fachliche Befähigung gilt jedenfalls als erbracht, wenn beim jeweiligen Fachverband, einer Ausbildungsorganisation oder bei der Bundessportakademie eine Instruktorausbildung abgeschlossen wurde. Eine gleichwertige Ausbildung oder Praxis ist zu berücksichtigen.

Zum Formular

Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet: Zum Formular

Für das örtlich zuständige Magistrat Klagenfurt am Wörthersee ist der Antrag inkl. Beilagen per E-Mail einzubringen.

Für das örtlich zuständige Magistrat Villach ist der Antrag inkl. Beilagen online hier einzubringen.

Zusätzliche Informationen

Tätigkeiten in Sportvereinen fallen nicht unter diese Regelung. Die Vorschriften von Schischulen und die Tätigkeiten von Berg- und Schiführern werden durch diese Regelungen nicht berührt. Sonstige Ausnahmen sind in §14 Kärntner Sportgesetz enthalten.

Zuständige Stelle

Die Nichtuntersagung erfolgt durch die Landesregierung.

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Kärntner Landesregierung
Arnulfplatz 1
9021 Klagenfurt am Wörthersee

Letzte Aktualisierung

27. Jänner 2026
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