Die Anzeige über die Aufnahme der Tätigkeit ist unter Beifügung aller Unterlagen bei der Kärntner Landesregierung einzubringen. Über eine Untersagung wird mit schriftlichem Bescheid entschieden.
Erledigungsdauer:
Die Landesregierung ist verpflichtet, spätestens vier Monate nach dem Einlangen der Anzeige einen Untersagungsbescheid zu erlassen, wenn die Voraussetzung nicht vorliegen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so ist die Tätigkeit jedenfalls erlaubt.