Die Anerkennung erfolgt durch die Landesregierung.
Die Landesregierung kann Ausbildungen, Ausbildungsteile sowie Prüfungen, soweit sie dem Kärntner Schischulgesetz (K-SSchG) und den auf der Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen entsprechen, als der Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig anerkennen.
Für die Anerkennung der Berufsqualifikationen der Schilehrer im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG mit der Maßgabe, dass abweichend von § 7 Abs. 2 erster Satz jedenfalls eine Ergänzungsprüfung abzulegen ist. Die betreffenden
Prüfungen der Schilehrer im Sinne dieses Gesetzes sind Befähigungsnachweise gemäß § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG. Für die Anerkennung der Berufsqualifikationen der Schilehrer im Sinne des § 1 Abs. 4 K-BQAG ist § 9 Abs. 4 anzuwenden.
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