Überführung von Leichen in ein anderes Bundesland oder ins Ausland

Allgemeine Information

Transporte von Leichen über das Gebiet des Bundeslandes Kärnten hinaus, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbe- oder Fundort der Leiche oder der Ort der Exhumierung liegt.

Datenschutzrechtliche Informationen:

Zur Bearbeitung Ihres Anliegens bzw. zur Durchführung des Verfahrens werden personenbezogene Daten verarbeitet.

Informationen zum Datenschutz finden Sie unter: https://www.ktn.gv.at/Diverses/datenschutz

Erforderliche Unterlagen

Schriftlicher Antrag mit folgenden Angaben:
  • Vor- und Zuname der bzw. des Verstorbenen
  • Alter der bzw. des Verstorbenen
  • Ort, Tag und Ursache des Todes
  • Abholungsort der Leiche
  • Bestimmungsort des Leichentransportes
  • Art des Sarges
  • Art des Transportmittels
  • Bestattungsart
  • Nachweis der Befugnis des Bestattungsunternehmens, z. B. Gewerberegisterauszug (auf Verlangen der Behörde nachzuweisen)

Fristen

Die Bewilligung bzw. der Leichenpass muss vor der Überführung der Leiche eingeholt werden.

Erledigungsdauer:

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen.

Kosten

Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957:

Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 21,00 Euro gemäß § 14 TP6 (1) GebG zu entrichten.
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 6,00 Euro je Din A3-Blatt. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr 12,00 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 36,00 Euro je Beilage. Die Beilagengebühr reduziert sich bei elektronischer Einbringung auf 6,00 Euro je Beilage und bei Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) auf 3,00 Euro.
Für die Ausstellung eines Leichenpasses fällt eine Gebühr gemäß § 14 TP 2 Z 6 GebG in Höhe von 124,00 Euro an.

Abgabe nach der Kärntner Landesverwaltungsabgabenverordnung 2026:

Die Bewilligung von Leichentransporten über das Gebiet des Bundeslandes Kärnten hinaus beträgt gemäß Tarifposten IV der Kärntner Landesverwaltungsabgabenordnung 2026, 33,00 Euro.

Rechtsgrundlagen

§ 16 des Kärntner Bestattungsgesetzes

Verfahrensverlauf

Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Behörde einzubringen. Nach Prüfung der Voraussetzungen wird die Überführungsbewilligung bzw. der Leichenpass ausgestellt.

Voraussetzungen

Überführung in ein anderes Bundesland:

Für die Überführung in ein anderes Bundesland innerhalb Österreichs sind die Bestimmungen des Kärntner Bestattungsgesetz maßgeblich. Der Transport von Leichen über das Gebiet des Bundeslandes Kärnten hinaus, hat durch hierzu befugte Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Der Transport (die Überführung) einer Leiche ist nur in einem verschlossenen Sarg zulässig, der hinsichtlich seiner Ausstattung aus hygienischer und sanitätspolizeilicher Hinsicht und im Hinblick auf den Zustand der Leiche hierfür geeignet ist. Der Transport darf nur mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die ausschließlich dem Transport von Leichen dienen und aus hygienischer und sanitätspolizeilicher Hinsicht hierfür geeignet sind. Bei einer Transportdauer von mehr als 12 Stunden ist eine Leiche jedenfalls in einem doppelt abgedichteten Sarg zu verwahren und zu befestigen.
Die Bewilligung für den Transport ist zu erteilen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen.

Von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist:

  • der Transport einer Leiche aus einem anderen Bundesland nach Kärnten, wenn dieser aufgrund der Bewilligung der zuständigen Behörde entsprechend den bestattungsrechtlichen Vorschriften des anderen Bundeslandes durchgeführt wird;
  • der Transport einer Leiche in ein anatomisches Universitätsinstitut

Überführung aus dem und in das Ausland:

Bei der Überführung von Leichen aus dem und in das Ausland müssen neben den Bestimmungen des Kärntner Bestattungsgesetzes auch die Bestimmungen der Internationalen Übereinkommen und die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Transport von Leichen mit der Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug sowie die Vorschriften zur Überführung von Infektionsleichen eingehalten werden. Darüber hinaus sind auch die Bestimmungen des jeweiligen Ziellandes zu beachten. Für den Transport von Leichen ins Ausland ist die Ausstellung eines Leichenpasses erforderlich. Dieser kann erst nach der Totenbeschau und der Ausstellung des Leichenbegleitscheins, der Beurkundung des Standesamtes sowie der Totenbescheinigung ausgestellt werden.
Es bestehen besondere Versargungsvorschriften bei der Überführung von Leichen ins Ausland.
Sofern keine entsprechende Versicherung für die Überführung von Leichen besteht, sind die Kosten für den Transport von den Angehörigen selbst zu tragen.

Zuständige Stelle

Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbe- oder Fundort der Leiche oder der Ort der Exhumierung liegt.
Bei Städten mit eigenem Statut (Klagenfurt am Wörthersee und Villach) ist somit der Magistrat zuständig, ansonsten die jeweiligen Bezirkshauptmannschaften.

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Für die Eingabe der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten fällt eine Pauschalgebühr in Höhe von 50,00 Euro an.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 5 – Gesundheit und Pflege

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9021 Klagenfurt am Wörthersee

Letzte Aktualisierung

01.06.2026
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