Bestattungsanlage - Bewilligung zur Verwendung

Allgemeine Information

Die Fertigstellung der bewilligten Bestattungsanlage ist dem Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen.
Die Bestattungsanlage darf erst nach Erteilung einer Bewilligung verwendet werden.
Die Beisetzung in einer Sonderbestattungsanlage bedarf zudem der Bewilligung des Bürgermeisters.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Beisetzung in einer Sonderbestattungsanlage hat Angaben über die letzte Beisetzung, über seither durchgeführte Enterdigungen und Zusammenlegungen von Leichen (Leichenresten), über die Anzahl und Lage der freien Grabstellen oder Urnennischen, über den Tag der Beisetzung sowie über die Art der Versargung oder Verwahrung der Urne zu enthalten.

Fristen

Für die antragsstellende Person bestehen keine besonderen Fristen.

Erledigungsdauer:

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen.

Kosten

EINGABEGEBÜHR:

Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten.

BEILAGENGEBÜHR:

Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je DIN A3-Blatt. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.

GEMEINDEVERWALTUNGSABGABE:

Die Abgabe für die Bewilligung zur Beisetzung von Leichenasche beträgt 222,40 Euro.
Die Abgabe für die Bewilligung zur Beisetzung von Leichen beträgt 611,50 Euro.

Rechtsgrundlagen

§§ 21 und 22 des Kärntner Bestattungsgesetzes

Verfahrensverlauf

Der Bürgermeister hat nach Einlangen der Anzeige über die Fertigstellung der Bestattungsanlage durch einen Augenschein, dem – außer im Falle von Sonderbestattungsanlagen, die der Beisetzung oder Verwahrung von Leichenasche dienen – jedenfalls ein ärztlicher Sachverständiger beizuziehen ist, zu ermitteln, ob die Bestattungsanlage den Anforderungen und der Bewilligung entspricht.

Der Antrag auf Beisetzung in einer Sonderbestattungsanlage hat Angaben über die letzte Beisetzung, über seither durchgeführte Enterdigungen und Zusammenlegungen von Leichen (Leichenresten), über die Anzahl und Lage der freien Grabstellen oder Urnennischen, über den Tag der Beisetzung sowie über die Art der Versargung oder Verwahrung der Urne zu enthalten. Die Bewilligung darf nur versagt werden, wenn die Beisetzung in der Bewilligung nach der Art der Sonderbestattungsanlage keine Deckung hat oder sonst sanitäre Interessen verletzt werden.

Voraussetzungen

Die Bewilligung zur Verwendung ist zu erteilen, wenn die Bestattungsanlage den Anforderungen und dem Bewilligungsbescheid entspricht.

Die Bewilligung zur Beisetzung in einer Sonderbestattungsanlage ist zu erteilen, wenn die Beisetzung in der Bewilligung nach der Art der Sonderbestattungsanlage Deckung findet und auch sonst keine sanitären Interessen verletzt werden.

Zuständige Stelle

Der Bürgermeister der Gemeinde des Bestattungsortes.

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

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Abteilung 5 – Gesundheit und Pflege

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9021 Klagenfurt am Wörthersee

Letzte Aktualisierung

02.01.2023
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