Bordellbewilligung

Allgemeine Information

Die Anbahnung und Ausübung der Prostitution ist nur innerhalb eines behördlich bewilligten Bordells erlaubt. Als Bordell gelten auch bordellähnliche Einrichtungen. 

Datenschutzrechtliche Information:

Zur Bearbeitung werden personenbezogenen Daten verarbeitet. Informationen zur Datenverarbeitung und Ihren Rechten als betroffene Person, finden Sie unter :
https://www.ktn.gv.at/Diverses/datenschutz

Erforderliche Unterlagen

Erteilung der Bordellbewilligung ist schriftlich bei der Behörde zu beantragen und hat folgende Angaben zu enthalten:
  • die zur Beurteilung erforderlichen Pläne und Beschreibungen
  • Name und Adresse des Bewilligungswerbers
  • Angaben über die Lage des Gebäudes (Gebäudeteiles), in dem die Prostitution ausgeübt werden soll, einschließlich Angaben zum 300-m Umkreis
  • Angaben über eine allfällige sonstige Verwendung des Gebäudes, in dem die Prostitution ausgeübt werden soll
  • Die Höchstzahl der Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben dürfen
  • Name und Adresse des Verfügungsberechtigten über das Gebäude oder die Gebäudeteile, in denen die Prostitution ausgeübt werden soll
  • Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnadresse der verantwortlichen Person oder der verantwortlichen Personen, die oder von denen zumindest eine während der Betriebszeiten des Bordells ständig im Bordell anwesend sein muss
Dem Antrag sind anzuschließen:
  • Ein Beleg über das Eigentum hinsichtlich des Gebäudes, in dem die Prostitution ausgeübt werden soll
  • Ein Beleg über die Zustimmung des Eigentümers (lit a), wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist
  • Im Anwendungsbereich der Kärntner Bauordnung 1996 eine erforderliche Bewilligung nach § 6 lit. c zur Verwendung des Gebäudes oder des Gebäudeteils als Bordell
  • die Hausordnung für das Bordell
  • eine höchstens zwei Monate alte Strafregisterbescheinigung für den Bewilligungswerber und die verantwortliche(n) Person(en)

Fristen

Eine Bordellbewilligung erlischt, wenn der Betrieb des Bordells nicht innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt ihrer Rechtskraft aufgenommen oder für mehr als sechs Monate unterbrochen wird. Der Bewilligungsinhaber hat die Unterbrechung und eine vor Ablauf dieser sechs Monate beabsichtigte Wiederaufnahme des Betriebes der Behörde vorher anzuzeigen.

Kosten

Die Kosten für die Bewilligung richten sich nach dem Gebührengesetz 1957 sowie der aktuellen Kärntner Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung.

Rechtsgrundlagen

Kärntner Prostitutionsgesetz - K-PRG, LGBl.Nr. 58/1990 idgF.

Verfahrensverlauf

Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist schriftlich einzubringen und sind die erforderlichen Belege anzuschließen. Über den Antrag wird mit schriftlichem Bescheid entschieden.

Erledigungsdauer:
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des vollständigen Antrages den Bescheid zu erlassen

Voraussetzungen

  • Natürliche Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder Personen, die österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind
  • Natürliche Personen: Eigenberechtigung und Verlässlichkeit
  • Juristischen Personen mit einem Sitz im Inland oder juristischen Personen, die juristischen Personen mit Sitz im Inland gleichgestellt sind
  • Juristischen Personen müssen einen Geschäftsführer bestellen, der die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie eine natürliche Person besitzen muss
  • Ein Verbot der Gemeinde für dein Standtort wurde nicht erlassen
  • Im Umkreis von 300 m um den beantragten Standort dürfen sich keine der folgenden Einrichtungen befinden: Schulen, Kindergärten, Heime für Kinder oder Jugendliche, Jugendzentren, Sportstätten, Kinderspielplätze, Gebäude, die religiösen Zwecken gewidmet sind, Amtsgebäude, Krankenhäuser, Sanatorien, Altenheime, Pflegeheime, Erholungsheime, Kasernen
  • Kein Betrieb in Wohnwägen, Wohnmobile, Mobilheime, Zelte u. ä.
  • Keine unzumutbare, über das ortsübliche Ausmaß hinausgehende Belästigung der Nachbarschaft, insbesondere durch Lärm
  • Keine Verletzung von Interessen der Gesundheit, des Jugendschutzes oder des Fremdenverkehrs
  • Im Hinblick auf den dörflichen Charakter einer Ortschaft durch den Betrieb eines Bordells keine vollkommen untypische Verwendung eines Gebäudes
  • Nicht in einem auch anderen Zwecken dienenden Gebäude, außer es gibt einen baulich getrennten Zugang zu einer öffentlichen Verkehrsfläche oder in dem Gebäude sind ausschließlich Unterkünfte (Wohnungen) von Personen untergebracht, die die Prostitution ausüben, das Bordell betreiben oder als verantwortliche Person namhaft gemacht wurden
  • Die sanitäre Ausstattung des Bordells muss den Anforderungen der Hygiene entsprechen
  • Nicht in einem Gebiet, dass im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland-Wohngebiet oder Bauland-Dorfgebiet ausgewiesen ist

Zusätzliche Informationen

Die Prostitution darf von Personen nicht angebahnt oder ausgeübt werden, die
  • nicht eigenberechtigt sind,
  • keinen nach § 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl. Nr. 314/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 591/1993, ausgestellten, mit einem Lichtbild versehenen gültigen Ausweis besitzen.
Der Inhaber der Bordellbewilligung hat die in § 8 Abs. 2 K-PRG angeführten Pflichten zu beachten.

Zuständige Stelle

Zuständige Behörde ist gemäß §15 K-PRG der Bürgermeister. Anträge sind daher an die zuständige Gemeinde zu übermitteln.

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Berufung zulässig, die innerhalb von zwei Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Jeder Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

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Letzte Aktualisierung

04.11.2025
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