Der Dienstleister kann die Tätigkeit aufnehmen, nachdem die korrekte
Anzeige bei der Behörde eingelangt ist. Sollten die Unterlagen fehlerhaft oder
nicht vollständig sein, werden diese von der Behörde nachgefordert. In diesem
Fall erfolgt ein „Aufschieben“ der erlaubten Tätigkeit des Dienstleisters. Mit
vollständigem Einlangen aller geforderter Unterlagen ist die Tätigkeit des
Dienstleisters zulässig.
Das Schreiben der Behörde, wonach gegen die Tätigkeit kein Einwand besteht, hat lediglich deklarativen Charakter und dient zu Informationszwecken bzw.
erleichtert dem Dienstleister den Nachweis vor Ort, dass er eine korrekte Anzeige erstattet hat. Diese Mitteilung entfaltet keine Rechtswirkung.
Hinweis:
Für den Fall dass der Dienstgeber eine entsprechende Meldung bereits in einem anderen Bundesland abgeben hat, ist es ausreichend, wenn er die Behörde darüber in Kenntnis setzt. In diesem Fall muss keine gesonderte Anzeige gestellt werden.