Schiunterricht im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit

Allgemeine Information

Im Rahmen der EU-Richtlinie 2005/36/EG i.d.F. Richtlinie 2013/55/EU (Anerkennung von Berufsqualifikationen), darf in Kärnten vorübergehender Schiunterricht erteilt werden, ohne dass eine Bewilligung nach dem Kärntner Schischulgesetz erworben werden muss. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter einer Dienstleistung ist anhand der Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen. Eine Ausübung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit liegt insbesondere dann vor, wenn die Dauer des Aufenthalts des Dienstleisters im Einzelfall 14 Tage nicht überschreitet und während einer Schisaison insgesamt 28 Tage nicht überschritten werden.

Fristen

Die Anzeige muss zeitgerecht vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Behörde einlangen.

Kosten

Es entstehen keine Kosten.

Rechtsgrundlagen

  • §1a und §2a Kärntner Schischulgesetz, LGBl Nr 51/2024
  • Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl Nr 51/2024
  • RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES, vom 7. September 2005, über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
  • RICHTLINIE 2013/55/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- Informationssystems („IMI-Verordnung“)

Verfahrensverlauf

Der Dienstleister kann die Tätigkeit aufnehmen, nachdem die korrekte Anzeige bei der Behörde eingelangt ist. Sollten die Unterlagen fehlerhaft oder nicht vollständig sein, werden diese von der Behörde nachgefordert. In diesem Fall erfolgt ein „Aufschieben“ der erlaubten Tätigkeit des Dienstleisters. Mit vollständigem Einlangen aller geforderter Unterlagen ist die Tätigkeit des Dienstleisters zulässig.
Das Schreiben der Behörde, wonach gegen die Tätigkeit kein Einwand besteht, hat lediglich deklarativen Charakter und dient zu Informationszwecken bzw. erleichtert dem Dienstleister den Nachweis vor Ort, dass er eine korrekte Anzeige erstattet hat. Diese Mitteilung entfaltet keine Rechtswirkung.


Hinweis:

Für den Fall dass der Dienstgeber eine entsprechende Meldung bereits in einem anderen Bundesland abgeben hat, ist es ausreichend, wenn er die Behörde darüber in Kenntnis setzt. In diesem Fall muss keine gesonderte Anzeige gestellt werden.

Voraussetzungen

Die erstmalige Aufnahme der vorläufigen Dienstleistung von Schischulen oder Schilehrern ist der Behörde im Vorhinein anzuzeigen.

Die Anzeige hat zu enthalten:

  1. Einen Nachweis der Identität (Reisepass oder Personalausweis) und der Staatsangehörigkeit des Dienstleisters bzw. gegebenenfalls der eingesetzten Dienstnehmer;
  2. Eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister in einem Mitgliedstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
  3. Einen Ausbildungsnachweis oder Nachweis
    1. über die Berufsqualifikation als Schilehrer oder,
    2. sofern im Herkunftsmitgliedstaat dieser Beruf nicht reglementiert ist, Nachweise über entsprechende Berufsausübung von zumindest einjähriger Dauer während der vorhergehenden zehn Jahre;
  4. Angabe des Zeitraumes der Tätigkeit als Schilehrer in Kärnten und
  5. Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.
Weiters ist zu beachten:
  • Der Dienstleister muss über jene Sprachkenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Ausübung der Schilehrertätigkeit in Kärnten erforderlich ist. Bei erheblichen und konkreten Zweifeln kann die Behörde eine Überprüfung der Sprachkenntnisse vornehmen.
  • Sofern aus den vorgelegten Urkunden und Beilagen nicht unzweifelhaft deren Inhalt hervorgeht (z.B. Kopie des Reisepasses, Berechtigungskarte als Schilehrer) ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Jedenfalls ist der Nachweis der Haftpflichtversicherung beglaubigt übersetzt vorzulegen.
  • Der Dienstleister unterliegt hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit in Kärnten, den betreffenden landesrechtlichen Vorschriften (das sind insbesondere die genannten Rechtsvorschriften).
  • Beabsichtigt der Dienstleister in den Folgejahren die Dienstleistung vorübergehend und gelegentlich zu erbringen, ist die Anzeige einmal jährlich zu erneuern. Wenn eine wesentliche Änderung gegenüber der erstmaligen Anzeige eingetreten ist, sind der erneuernden Anzeige die erforderlichen Unterlagen betreffend diese Änderungen anzuschließen.

Zum Formular

Der Dienstleister kann die Meldung postalisch oder über das Online-Formular einreichen.

Dieses Formular wird beim Amt der Kärntner Landesregierung eingereicht: Zum Formular

Zuständige Stelle

Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 6 – Bildung und Sport
Unterabteilung Sportkoordination Kärnten

Siebenhügelstraße 107
9021 Klagenfurt am Wörthersee
Tel.: +43 (0) 50536 16179
E-Mail: abt6.sport@ktn.gv.at

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische Unterfertigung der Unterlagen ist derzeit nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe


Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 6 – Bildung und Sport
Unterabteilung Sportkoordination Kärnten

Siebenhügelstraße 107
9021 Klagenfurt am Wörthersee

Letzte Aktualisierung

20. November 2025
Zum Seitenanfang top