Kinder- und Jugendhilfe, private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung - Eignungsfeststellung

Allgemeine Information

Die Erbringung einer Leistung der Kinder- und Jugendhilfe durch einen privaten Kinder- und Jugendhilfeträger erfordert die Eignungsfeststellung durch die Kärntner Landesregierung. Sozialpädagogische Einrichtungen sind hiervon nicht umfasst. Für sie besteht ein eigenes Bewilligungsverfahren.

Mit der Eignungsfeststellung ist die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung berechtigt diese Leistung zu erbringen.

Eine abschließende gesetzliche Aufzählung von möglichen Leistungen besteht nicht. Eignungsfeststellungen können insbesondere für folgende Leistungen erteilt werden:
  • ambulant-mobile Betreuungen
  • Weitere Dienste für Kinder-, Jugendliche und Familien
Die Eignungsfeststellung erlischt mit dem Tod des Inhabers oder dem Untergang der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung sowie der Aberkennung.

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben zum Träger
  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Nachweis der Staatsbürgerschaft
  • Firmenbuchauszug, Gesellschaftsvertrag
  • Vereinsregisterauszug, Statuten
  • Nachweis der fachlichen Eignung des pädagogischen Leiters
  • Nachweis der fachlichen Eignung des wirtschaftlichen Leiters
  • Strafregisterbescheinigungen des pädagogischen Leiters (höchstens drei Monate alt, allgemein sowie die spezielle Strafregisterescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“)
  • Strafregisterbescheinigung des wirtschaftlichen Leiters (höchstens drei Monate alt, allgemein sowie die spezielle Strafregisterescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“)
  • Angaben zur Ausstattung mit Fach- und Hilfskräften
  • Nachweis der wirtschaftlichen Mittel einschließlich eines Finanzierungsplans
  • fachliches Konzept
  • soweit erforderlich, ein Plan der Räumlichkeiten
  • soweit erforderlich, Nachweis über die Verfügbarkeit der Räumlichkeiten (Mietvertrag, Grundbuchsauszug)
  • soweit erforderlich, für Errichtung oder die Verwendungsänderung der Räumlichkeiten notwendige baubehördliche Bewilligungen oder Bestätigungen
  • soweit erforderlich, eine Hausordnung

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum rechtswirksamen Einbringen finden Sie unter: Verwaltungsverfahren - Allgemeines

Fristen

Die Leistung darf erst nach Feststellung der Eignung erbracht werden.

Erledigungsdauer:
Die Landesregierung ist verpflichtet ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der Behörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

Kosten

In Angelegenheiten des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes sowie für die Ausstellung von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen, Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, die für Verfahren nach diesem Gesetz benötigt werden, sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.

Eingaben an den Kinder- und Jugendhilfeträger, Beurkundungen und Ausfertigungen sind auch von Stempel- und Rechtsgebühren sowie sonstigen Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Für auswärtige Amtshandlungen sind gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit der Landeskommissionsgebührenverordnung Kommissionsgebühren zu entrichten. Diese beträgt zurzeit für jede angefangene halbe Stunde eines Amtsorganes € 15,30. Für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sind in der Regel der Verhandlungsleiter und vier Sachverständige erforderlich.

Die anfallenden Gebühren können nach Übermittlung der Eignungsfeststellung elektronisch mittels Banküberweisung bezahlt werden.

Rechtsgrundlagen

Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz
Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Landeskommissionsgebührenverordnung

Verfahrensverlauf

Der Antrag ist bei der Kärntner Landesregierung einzubringen. Über den Antrag wird mit Bescheid entschieden. Den Bezirksverwaltungsbehörden werden Ausfertigungen übermittelt.,

Voraussetzungen

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Eignung sind:
  • fachlich geeignete Leitung
Die fachliche Eignung ist insbesondere gegeben, wenn eine facheinschlägige Berufserfahrung von zumindest fünf Jahren sowie Erfahrungen im Bereich administrativer Aufgaben vorliegen sowie eine abgeschlossene Ausbildung im psychosozialen Bereich, wie insbesondere ein abgeschlossenes Studium der Psychologie, Pädagogik oder Sozialen Arbeit.
  • verlässliche Leitung
Die Verlässlichkeit ist insbesondere dann verneinen, wenn eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vorliegt, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, und die noch nicht getilgt ist. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220a StGB).
  • Fach- und Hilfskräfte in der für die jeweilige Leistung erforderlichen Anzahl
  • persönliche und fachliche Eignung der Fach- und Hilfskräfte
  • die Einhaltung der fachlichen Ausrichtung
  • Gewährleistung der Fort- und Weiterbildung sowie Supervision für Fachkräfte im Rahmen der Dienstzeit
  • ein nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstelltes und fachlich fundiertes Konzept
  • soweit für die Leistung erforderlich, geeignete Räumlichkeiten sowie der Nachweis der Nutzungsmöglichkeit dieser Räumlichkeiten und eine Hausordnung
  • ausreichende wirtschaftliche Voraussetzungen für die Erbringung der Leistung

Zusätzliche Informationen

Aus der Feststellung der Eignung ergibt sich keine Pflicht des Landes, einen Vertrag über die Erbringung von Leistungen abzuschließen.

Die Leistungserbringung durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen unterliegt der Aufsicht der Landesregierung.

Änderungen bei den Voraussetzungen, die zur Feststellung der Eignung geführt haben, wie insbesondere beim fachlichen Konzept, der personellen Ausstattung oder der baulichen Ausstattung, wenn eine solche Änderung auch nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtig ist, sind vor ihrer Durchführung der Landesregierung bekanntzugeben. Die Landesregierung hat die Eignung neuerlich zu überprüfen und die Eignungsfeststellung erforderlichenfalls abzuändern.

Die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ist von der Landesregierung unter anderem dann abzuerkennen, wenn eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung mehr als drei Jahre nicht betrieben wird, die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden.

Datenschutzrechtliche Informationen
Zur Bearbeitung Ihres Anliegens bzw. zur Durchführung des Verfahrens werden personenbezogene Daten verarbeitet. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 62 des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes K-KJHG.

Weitere Informationen zur Datenverarbeitung und Ihren Rechten finden Sie unter: Datenschutzinformation

Zuständige Stelle

Für die Feststellung und die Aberkennung der Eignung ist die Kärntner Landesregierung zuständig.

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens kann die Behörde einen Auftrag zur Übermittlung weiterer Nachweise erteilen.

Rechtsbehelfe

Gegen den Bescheid kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Kärntner Landesregierung einzubringen.

Die Beschwerde kann auch elektronisch, per E-Mail oder Telefax eingebracht werden. Die mit der Übermittlungsart verbundenen Risiken trägt der Absender (z. B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes).

Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde zu bezeichnen und ferner die Gründe anzugeben, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Darüber hinaus hat sie ein Begehren zu enthalten und die für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Einbringung erforderlichen Angaben aufzuweisen.

Wenn Sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wünschen, müssen Sie diese gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde beantragen.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Kärntner Landesregierung
Arnulfplatz 1
9021 Klagenfurt am Wörthersee

Letzte Aktualisierung

03.03.2021
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