Kinder- und Jugendhilfe, Geschäftstätigkeiten - Meldungen, Zulassungen, Änderungen, Einstellungen

Allgemeine Information

Meldungen und Zulassungen

Nach Feststellung der Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, Bewilligung einer sozialpädagogischen Einrichtung oder Unterrichtung über eine grenzüberschreitende Tätigkeit ist nach dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz vor Erbringung der Leistung oder vor dem Betrieb der Einrichtung keine weitere Meldung oder Zulassung mehr erforderlich.


Änderungen

Änderungen bei den Voraussetzungen, die zur Feststellung der Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung geführt haben sind vor ihrer Durchführung der Landesregierung bekanntzugeben. Die Landesregierung hat die Eignung neuerlich zu überprüfen und die Eignungsfeststellung erforderlichenfalls abzuändern. Ergibt sich aus den Änderungen, dass im Falle ihrer Durchführung keine Eignung für die Erbringung der Leistung mehr vorliegt, ist dies mit Bescheid festzustellen.

Änderungen bei den Voraussetzungen, die zur Bewilligung einer sozialpädagogischen Einrichtung geführt haben, bedürfen vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Landesregierung.


Einstellung

Die Einstellung muss der Behörde nicht mitgeteilt werden.

Die Eignungsfeststellung erlischt mit dem Tod des Inhabers oder dem Untergang der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung sowie der Aberkennung.

Die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ist von der Landesregierung unter anderem dann abzuerkennen, wenn eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung mehr als drei Jahre nicht betrieben wird, die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden.

Erforderliche Unterlagen

Die Unterlagen entsprechen jenen des Eignungsfeststellungs-, bzw. Bewilligungsverfahren, wobei lediglich für geplante Änderungen und sonstige zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen Nachweise erforderlich sind.

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum rechtswirksamen Einbringen finden Sie unter: Verwaltungsverfahren - Allgemeines

Fristen

Sozialpädagogische Einrichtungen

Änderungen bei den Voraussetzungen, die zur Bewilligung einer sozialpädagogischen Einrichtung geführt haben, bedürfen vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Landesregierung.

Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

Die Landesregierung hat bei Änderungen die Eignung neuerlich zu überprüfen und die Eignungsfeststellung erforderlichenfalls abzuändern. Ergibt sich aus den Änderungen, dass im Falle ihrer Durchführung keine Eignung für die Erbringung der Leistung mehr vorliegt, ist dies mit Bescheid festzustellen.

Erledigungsdauer:
Die Landesregierung ist verpflichtet ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der Behörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

Kosten

In Angelegenheiten des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes sowie für die Ausstellung von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen, Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, die für Verfahren nach diesem Gesetz benötigt werden, sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.

Eingaben an den Kinder- und Jugendhilfeträger, Beurkundungen und Ausfertigungen sind auch von Stempel- und Rechtsgebühren sowie sonstigen Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Für auswärtige Amtshandlungen sind gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit der Landeskommissionsgebührenverordnung Kommissionsgebühren zu entrichten. Diese beträgt 2020 für jede angefangene halbe Stunde eines Amtsorganes € 15,30. Bei Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sind in der Regel der Verhandlungsleiter und vier Sachverständige erforderlich.

Die anfallenden Gebühren können nach Übermittlung der Eignungsfeststellung elektronisch mittels Banküberweisung bezahlt werden.

Rechtsgrundlagen

Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz
Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Verfahrensverlauf

Der Antrag ist bei der Kärntner Landesregierung einzubringen. Über den Antrag wird mit Bescheid entschieden. Den Bezirksverwaltungsbehörden werden Ausfertigungen übermittelt.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen im Änderungsverfahren entsprechen jenen des Verfahrens zur Eignungsfeststellung bzw. Bewilligung.

Zusätzliche Informationen

Aus der Feststellung der Eignung oder Bewilligung ergibt sich keine Pflicht des Landes, einen Vertrag über die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz abzuschließen.

Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen und sozialpädagogische Einrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.

Datenschutzrechtliche Informationen:
Zur Bearbeitung Ihres Anliegens bzw. zur Durchführung des Verfahrens werden personenbezogene Daten verarbeitet. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 62 des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes K-KJHG.

Weitere Informationen zur Datenverarbeitung und Ihren Rechten finden Sie unter: Datenschutzinformation

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle ist die Kärntner Landesregierung.

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens kann die Behörde einen Auftrag zur Übermittlung weiterer Nachweise erteilen.

Rechtsbehelfe

Gegen den Bescheid kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Kärntner Landesregierung einzubringen.

Die Beschwerde kann auch elektronisch, per E-Mail oder Telefax eingebracht werden. Die mit der Übermittlungsart verbundenen Risiken trägt der Absender (z. B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes).

Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde zu bezeichnen und ferner die Gründe anzugeben, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Darüber hinaus hat sie ein Begehren zu enthalten und die für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Einbringung erforderlichen Angaben aufzuweisen.

Wenn Sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wünschen, müssen Sie diese gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde beantragen.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Kärntner Landesregierung
Arnulfplatz 1
9021 Klagenfurt am Wörthersee

Letzte Aktualisierung

03.03.2021
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