- Lebenslauf tabellarisch
- Nachweis der Staatsbürgerschaft (Pass oder Personalausweis)
- Bei Wohnsitz in Österreich: aktueller Meldezettel
- Falls vorhanden: Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen
- Im Falle von Namensänderung: die entsprechende Urkunde (z.B. Heiratsurkunde)
- Letztes Schulzeugnis oder Hochschulzeugnis, wenn dieses nicht ident mit dem Ausbildungsnachweis ist
- Ausbildungsnachweis, der im Ausstellungsstaat zur Kinderbildung- und -betreuung qualifiziert
- Nachweis über Art und Umfang der Ausbildung (Lehrplan, Curriculum, Stundentafel, o.ä.)
- Falls zur Beurteilung der Befähigung erforderlich, können weitere Unterlagen zur Ausbildung gemäß § 11 Abs. 2 Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz - K-BQAG eingefordert werden.
- Allfällige Dienstzeugnisse zum Nachweis von beruflicher Praxis; ohne Berufserfahrung: Praktikumsnachweise
- Sofern zur Prüfung erforderlich ist eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Ausbildung absolviert wurde nachzureichen, welche bescheinigt, in welchem Bereich der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit der abgeschlossenen Ausbildung gearbeitet werden darf. Es ist bekannt zu geben, ob die Ausbildung dazu befähigt, als Fachkraft gruppenführend tätig zu sein. Weiters ist die Angabe des Altersbereichs der Kinder, die gebildet und betreut werden dürfen, verpflichtend anzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Glaubhaftmachung des Antragstellers, dass die entsprechenden Unterlagen zur Ausbildung nicht vorgelegt werden können, sich die Behörde selbst an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates wendet und sich dabei des von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Binneninformations-systems IMI bedienen kann
- Nachweis über das Sprachniveau, wenn die Erstsprache nicht Deutsch ist. Der Nachweis der Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 gemäß den Vorgaben des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ gilt als ausreichend.
- Bewertung von Abschlüssen bzw. Nostrifikation/Nostrifizierung:
Falls der Antrag auf Ausbildungsanerkennung ohne die Bewertung von Schul- und Hochschulabschlüssen bzw. ohne die Nostrifikation bzw. Nostrifizierung nicht geprüft werden kann, ist diese nachzureichen.
- Ausbildungen aus dem Drittland sind verbindlich mittels Nostrifikation bzw. Nostrifizierung nachzuweisen.
Nicht deutschsprachige Unterlagen sind von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher übersetzen zu lassen. Beglaubigte und bestätigte Übersetzungen, die in anderen Mitgliedsstaaten hergestellt wurden, werden akzeptiert (Art. 6 Abs. 2 der EU-Urkunden-Verordnung 2016/1191). Vom Ausbildungsnachweis sind Kopien des Dokuments in Originalsprache und in deutscher Übersetzung beizulegen.
Nachweise der erforderlichen Deutschkenntnisse:
Hinsichtlich des Nachweises der Deutschkenntnisse, ausreichend auf dem Referenzniveau C1 gemäß den Vorgaben des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, hat der Antragsteller gemäß § 7 Abs. 1 K-BQAG grundsätzlich ein Wahlrecht, ob die Kenntnisse durch ein entsprechendes Zertifikat oder durch ein Fachgespräch nachgewiesen werden möchten. Das Fachgespräch findet an der Fachabteilung statt und bezieht sich inhaltlich auf die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen betreffend die Elementarbildung. Der Antragsteller hat in diesem Falle schriftlich mit der Fachabteilung Kontakt aufzunehmen.
Sollten die erforderlichen Deutschkenntnisse nicht vorliegen, wird in einem Spruchpunkt festgestellt, dass die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache momentan nicht vorliegen.
Erforderliche Nachweise für die Tätigkeit als Kleinkinderzieher/Kleinkinderzieherin:
- der positive Anerkennungsbescheid der beruflichen Qualifikation
- der bescheidmäßige Nachweis der entsprechenden Deutschkenntnisse (§ 4 K-BQAG)
Das Anerkennungsverfahren ist damit abgeschlossen und der Beruf des Kleinkinderziehers/der Kleinkinderzieherin in der entsprechenden Einrichtung darf bei Vorliegen
beider Bescheide ausgeübt werden.