Kleinkinderzieher/Kleinkinderzieherin - Ausbildung - Anerkennung

Allgemeine Information

Die Ausbildung zum Kleinkinderzieher/zur Kleinkinderzieherin ist bundesgesetzlich geregelt. Die Bestimmungen hinsichtlich der fachlichen Anstellungserfordernisse für Elementarpädagog:innen ergeben sich aus dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (K-KBBG).

Erforderliche Unterlagen

  1. Lebenslauf tabellarisch
  2. Nachweis der Staatsbürgerschaft (Pass oder Personalausweis)
  3. Bei Wohnsitz in Österreich: aktueller Meldezettel
  4. Falls vorhanden: Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen
  5. Im Falle von Namensänderung: die entsprechende Urkunde (z.B. Heiratsurkunde)
  6. Letztes Schulzeugnis oder Hochschulzeugnis, wenn dieses nicht ident mit dem Ausbildungsnachweis ist
  7. Ausbildungsnachweis, der im Ausstellungsstaat zur Kinderbildung- und -betreuung qualifiziert
  8. Nachweis über Art und Umfang der Ausbildung (Lehrplan, Curriculum, Stundentafel, o.ä.)
  9. Falls zur Beurteilung der Befähigung erforderlich, können weitere Unterlagen zur Ausbildung gemäß § 11 Abs. 2 Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz - K-BQAG eingefordert werden.
  10. Allfällige Dienstzeugnisse zum Nachweis von beruflicher Praxis; ohne Berufserfahrung: Praktikumsnachweise
  11. Sofern zur Prüfung erforderlich ist eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Ausbildung absolviert wurde nachzureichen, welche bescheinigt, in welchem Bereich der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit der abgeschlossenen Ausbildung gearbeitet werden darf. Es ist bekannt zu geben, ob die Ausbildung dazu befähigt, als Fachkraft gruppenführend tätig zu sein. Weiters ist die Angabe des Altersbereichs der Kinder, die gebildet und betreut werden dürfen, verpflichtend anzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Glaubhaftmachung des Antragstellers, dass die entsprechenden Unterlagen zur Ausbildung nicht vorgelegt werden können, sich die Behörde selbst an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates wendet und sich dabei des von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Binneninformations-systems IMI bedienen kann
  12. Nachweis über das Sprachniveau, wenn die Erstsprache nicht Deutsch ist. Der Nachweis der Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 gemäß den Vorgaben des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ gilt als ausreichend.
  13. Bewertung von Abschlüssen bzw. Nostrifikation/Nostrifizierung: Falls der Antrag auf Ausbildungsanerkennung ohne die Bewertung von Schul- und Hochschulabschlüssen bzw. ohne die Nostrifikation bzw. Nostrifizierung nicht geprüft werden kann, ist diese nachzureichen.
  14. Ausbildungen aus dem Drittland sind verbindlich mittels Nostrifikation bzw. Nostrifizierung nachzuweisen.

Nicht deutschsprachige Unterlagen sind von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher übersetzen zu lassen. Beglaubigte und bestätigte Übersetzungen, die in anderen Mitgliedsstaaten hergestellt wurden, werden akzeptiert (Art. 6 Abs. 2 der EU-Urkunden-Verordnung 2016/1191). Vom Ausbildungsnachweis sind Kopien des Dokuments in Originalsprache und in deutscher Übersetzung beizulegen.

Nachweise der erforderlichen Deutschkenntnisse:

Hinsichtlich des Nachweises der Deutschkenntnisse, ausreichend auf dem Referenzniveau C1 gemäß den Vorgaben des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, hat der Antragsteller gemäß § 7 Abs. 1 K-BQAG grundsätzlich ein Wahlrecht, ob die Kenntnisse durch ein entsprechendes Zertifikat oder durch ein Fachgespräch nachgewiesen werden möchten. Das Fachgespräch findet an der Fachabteilung statt und bezieht sich inhaltlich auf die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen betreffend die Elementarbildung. Der Antragsteller hat in diesem Falle schriftlich mit der Fachabteilung Kontakt aufzunehmen.

Sollten die erforderlichen Deutschkenntnisse nicht vorliegen, wird in einem Spruchpunkt festgestellt, dass die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache momentan nicht vorliegen.

Erforderliche Nachweise für die Tätigkeit als Kleinkinderzieher/Kleinkinderzieherin:

  1. der positive Anerkennungsbescheid der beruflichen Qualifikation
  2. der bescheidmäßige Nachweis der entsprechenden Deutschkenntnisse (§ 4 K-BQAG)

Das Anerkennungsverfahren ist damit abgeschlossen und der Beruf des Kleinkinderziehers/der Kleinkinderzieherin in der entsprechenden Einrichtung darf bei Vorliegen beider Bescheide ausgeübt werden.

Fristen

Die Fachabteilung entscheidet bei Vorliegen des Antrages und der vollständigen Unterlagen binnen 4 Monaten. Binnen eines Monats ab Einreichung des Antrages wird der Empfang der Unterlagen bestätigt und mitgeteilt, ob bzw. welche Unterlagen fehlen.

Kosten

  1. Kosten für den Anerkennungsbescheid:
    Landesverwaltungsabgabe 2023 € 65,00
    Beilage(n) pro Bogen € 3,90
    Bundesgebühr € 47,30
  2. Kosten für den bescheidmäßigen Nachweis der entsprechenden Deutschkenntnisse
    Landesverwaltungsabgabe € 65,00
    Beilage(n) pro Bogen € 3,90
    Bundesgebühr € 47,30
Sind nach Erhalt des Bescheides auf das angegebene Konto zu überweisen. Im Falle eines negativen Spruches sind nur die Bundesgebühren fällig.

Rechtsgrundlagen

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG
Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG

Verfahrensverlauf

Sobald der Landesregierung der Antrag auf Ausbildungsanerkennung sowie alle oben genannten Nachweise vorliegen, wird geprüft, ob die übermittelten beruflichen Befähigungsnachweise die gesetzlichen Erfordernisse erfüllen oder der Nachweis zusätzlicher Qualifikationen zu verlangen ist.

Ergibt die Prüfung der Unterlagen, dass die Qualifikation grundsätzlich als gleichwertig anerkannt werden kann, sind jedenfalls verpflichtend die landesrechtlichen Vorschriften im Bereich der Gesetze, Fördermodelle und Organisationsstrukturen im Ausmaß von 8 Unterrichtseinheiten bei einem der Kärntner Ausbildungsträger zu absolvieren. Die Kursbesuchsbestätigung muss in der von der Behörde festgesetzten Frist nachgereicht werden. Weiters ist ein aktueller Kursbesuchsnachweis des Kindernotfallkurses im Ausmaß von 6 Unterrichtseinheiten erforderlich.

Voraussetzungen

Erworbene Ausbildung bzw. Abschluss in der Europäischen Union, im europäischen Wirtschaftsraum (EWR), in der Schweiz oder in einem Drittstaat.

Voraussetzungen für die Berufsqualifikation:

Die Ausbildung muss in dem Staat, in dem sie erworben wurde, zur Ausübung des entsprechenden Berufs berechtigen. Die Anerkennung setzt voraus, dass die vorgelegten Zeugnisse über die im Ausland erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse dem entsprechenden inländischen Zeugnis gleichwertig anzusehen sind.

Zusätzliche Informationen

Weitere Informationen zum Thema Elementarpädagogik in Kärnten erhalten Sie hier.

Zuständige Stelle

Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 6 – Bildung und Sport
Unterabteilung Elementarbildung

Mießtaler Straße 1
9021 Klagenfurt am Wörthersee
Tel.: +43 50 536 16132
E-Mail: abt6.elementarbildung@ktn.gv.at

Letzte Aktualisierung

12.12.2022
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