Kinder- und Jugendhilfe, sozialpädagogische Einrichtungen - Bewilligung

Allgemeine Information

Der Betrieb von sozialpädagogische Einrichtungen bedarf einer Bewilligung der Kärntner Landesregierung.

Sozialpädagogische Einrichtungen sind Einrichtungen im Rahmen der vollen Erziehung, die die vorübergehende oder längerfristige Herausnahme eines Kindes oder Jugendlichen aus der Familie oder dem bisherigen Wohnumfeld bewirken. Sozialpädagogische Einrichtungen können sowohl als stationäre wie auch als teilstationäre Dienste angeboten werden.

Hierzu zählen insbesondere:
  • Betreuungseinrichtungen für Notsituationen
  • Betreuungseinrichtungen für die dauerhafte Betreuung von Kindern und Jugendlichen
  • betreute Wohnformen für Jugendliche
  • nicht ortsfeste Formen der Sozialpädagogik, wie beispielsweise die Erlebnispädagogik
Die Bewilligung erlischt mit dem Tod des Inhabers oder dem Untergang des Trägers sowie der Aberkennung.

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben zum Träger
  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Nachweis der Staatsbürgerschaft
  • Firmenbuchauszug, Gesellschaftsvertrag
  • Vereinsregisterauszug, Statuten
  • Nachweis der fachlichen Eignung des pädagogischen Leiters
  • Nachweis der fachlichen Eignung des wirtschaftlichen Leiters
  • Strafregisterbescheinigungen des pädagogischen Leiters (höchstens drei Monate alt, allgemein sowie die spezielle Strafregisterescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“)
  • Strafregisterbescheinigung des wirtschaftlichen Leiters (höchstens drei Monate alt, allgemein sowie die spezielle Strafregisterescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“)
  • Angaben zur Ausstattung mit Fach- und Hilfskräften
  • Nachweis der wirtschaftlichen Mittel einschließlich eines Finanzierungsplans
  • fachliches Konzept
  • ein Plan der Räumlichkeiten
  • Nachweis über die Verfügbarkeit über die Räumlichkeiten (Mietvertrag, Grundbuchsauszug)
  • für Errichtung oder die Verwendungsänderung der Räumlichkeiten notwendige baubehördliche Bewilligungen oder Bestätigungen
  • eine Hausordnung

Unterlagen, die nicht in Deutsch oder Englisch abgefasst wurden, sind mit Übersetzung einer gerichtlich beeidigten ÜbersetzerIn vorzulegen.

Das Erfordernis einer Beglaubigung richtet sich nach den jeweiligen Staaten. Wir informieren Sie gerne darüber auf Anfrage.

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum rechtswirksamen Einbringen finden Sie unter: Verwaltungsverfahren Allgemeines

Fristen

Der Betrieb darf erst nach Bewilligung erfolgen.

Erledigungsdauer:
Die Landesregierung ist verpflichtet ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten, so haben Sie die Möglichkeit schriftlich eine Säumnisbeschwerde bei der Behörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

Kosten

In Angelegenheiten des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes sowie für die Ausstellung von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen, Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, die für Verfahren nach diesem Gesetz benötigt werden, sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.

Eingaben an den Kinder- und Jugendhilfeträger, Beurkundungen und Ausfertigungen sind auch von Stempel- und Rechtsgebühren sowie sonstigen Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Für auswärtige Amtshandlungen sind gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit der Landeskommissionsgebührenverordnung Kommissionsgebühren zu entrichten. Diese beträgt zurzeit für jede angefangene halbe Stunde eines Amtsorganes € 15,30. Für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sind in der Regel der Verhandlungsleiter und vier Sachverständige erforderlich.

Die anfallenden Gebühren können nach Übermittlung der Bewilligung elektronisch mittels Banküberweisung bezahlt werden.

Rechtsgrundlagen

Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz
Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Landeskommissionsgebührenverordnung

Verfahrensverlauf

Der Antrag ist bei der Kärntner Landesregierung einzubringen. Über den Antrag wird mit Bescheid entschieden. Den Bezirksverwaltungsbehörden werden Ausfertigungen übermittelt.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Eignung sind:
  • fachlich geeignete Leitung
Die fachliche Eignung ist insbesondere gegeben, wenn eine facheinschlägige Berufserfahrung von zumindest fünf Jahren sowie Erfahrungen im Bereich administrativer Aufgaben vorliegen sowie eine abgeschlossene Ausbildung im psychosozialen Bereich, wie insbesondere ein abgeschlossenes Studium der Psychologie, Pädagogik oder Sozialen Arbeit.
  • verlässliche Leitung
Die persönliche Eignung ist insbesondere dann verneinen, wenn eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vorliegt, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, und die noch nicht getilgt ist. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220a StGB).
  • Fach- und Hilfskräfte in der erforderlichen Anzahl
  • persönliche und fachliche Eignung der Fach- und Hilfskräfte
  • die Einhaltung der fachlichen Ausrichtung
  • Gewährleistung der Fort- und Weiterbildung im Ausmaß von zumindest drei Tagen pro Jahr sowie Supervision für Fachkräfte im Rahmen der Dienstzeit
  • ein nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstelltes und fachlich fundiertes Konzept
  • geeignete Räumlichkeiten sowie der Nachweis der Nutzungsmöglichkeit dieser Räumlichkeiten und eine Hausordnung
  • ausreichende wirtschaftliche Voraussetzungen für den Betrieb einer sozialpädagogischen Einrichtung

Zusätzliche Informationen

Aus der Bewilligung ergibt sich keine Pflicht des Landes, einen Vertrag über die Erbringung von Leistungen abzuschließen.

Die Leistungserbringung unterliegt der Aufsicht der Landesregierung.

Änderungen bei den Voraussetzungen, die zur Bewilligung geführt haben, wie insbesondere beim fachlichen Konzept, der personellen Ausstattung oder der baulichen Ausstattung, wenn eine solche Änderung auch nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtig ist, sind vor ihrer Durchführung der Landesregierung bekanntzugeben. Die Landesregierung hat die Voraussetzungen neuerlich zu überprüfen und die Bewilligung erforderlichenfalls abzuändern.

Die Bewilligung ist von der Landesregierung unter anderem dann abzuerkennen, wenn eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung mehr als drei Jahre nicht betrieben wird, die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden.

Zuständige Stelle

Für die Bewilligung ist die Kärntner Landesregierung zuständig

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens kann die Behörde einen Auftrag zur Übermittlung weiterer Nachweise erteilen.

Rechtsbehelfe

Gegen den Bescheid kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Kärntner Landesregierung einzubringen.

Die Beschwerde kann auch elektronisch, per E-Mail oder Telefax eingebracht werden. Die mit der Übermittlungsart verbundenen Risiken trägt der Absender (z. B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes).

Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde zu bezeichnen und ferner die Gründe anzugeben, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Darüber hinaus hat sie ein Begehren zu enthalten und die für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Einbringung erforderlichen Angaben aufzuweisen.

Wenn Sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wünschen, müssen Sie diese gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde beantragen.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Kärntner Landesregierung
Arnulfplatz 1
9021 Klagenfurt am Wörthersee

Letzte Aktualisierung

03.03.2021
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