Voraussetzungen für das Vorliegen einer Eignung sind:
- fachlich geeignete Leitung
Die fachliche Eignung ist insbesondere gegeben, wenn eine facheinschlägige Berufserfahrung von zumindest fünf Jahren sowie Erfahrungen im Bereich administrativer Aufgaben vorliegen sowie eine abgeschlossene Ausbildung im psychosozialen Bereich, wie insbesondere ein abgeschlossenes Studium der Psychologie, Pädagogik oder Sozialen Arbeit.
Die persönliche Eignung ist insbesondere dann verneinen, wenn eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vorliegt, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, und die noch nicht getilgt ist. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220a StGB).
- Fach- und Hilfskräfte in der erforderlichen Anzahl
- persönliche und fachliche Eignung der Fach- und Hilfskräfte
- die Einhaltung der fachlichen Ausrichtung
- Gewährleistung der Fort- und Weiterbildung im Ausmaß von zumindest drei Tagen pro Jahr sowie Supervision für Fachkräfte im Rahmen der Dienstzeit
- ein nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstelltes und fachlich fundiertes Konzept
- geeignete Räumlichkeiten sowie der Nachweis der Nutzungsmöglichkeit dieser Räumlichkeiten und eine Hausordnung
- ausreichende wirtschaftliche Voraussetzungen für den Betrieb einer sozialpädagogischen Einrichtung