Kuranstalten und Kureinrichtungen - Betriebsbewilligung

Allgemeine Information

Der Betrieb sowie die Änderung von Kuranstalten und Kureinrichtungen bedürfen der Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz (K-HKG).

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag auf Betriebsbewilligung oder Änderung einer Kuranstalt oder Kureinrichtung sind anzuschließen:

  • eine Projektbeschreibung,
  • maßstabgerechte Pläne,
  • Eigentumsnachweis oder Nachweis über die Nutzungsberechtigung,
  • Nutzungsbewilligungsbescheid für das örtliche Heilvorkommen,
  • Bau- und Betriebsbeschreibungen, aus denen der beabsichtigte Verwendungszweck der Betriebsräume und die für die Behandlung, die Unterbringung oder den Aufenthalt der Kurgäste und des Personals bestimmten Räume, die Größe sowie die Bettenanzahl und die medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen hervorgehen.
  • im Falle der Nutzung von klimatischen Faktoren hat der Bewerber weiters eine Klimabeschreibung, aus die die im § 24 geforderten Einzelheiten ersehen werden können, beizubringen. Hinsichtlich der Verfassung einer Klimabeschreibung gilt § 24 Abs. 3 sinngemäß.

Fristen

Für die antragsstellende Person bestehen keine besonderen Fristen.

Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monat nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen.

Kosten

EINGABEGEBÜHR

Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten.

BEILAGENGEBÜHR

Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din A3-Blatt. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.

LANDESVERWALTUNGSABGABE

Bewilligung zum Betrieb von Kuranstalten und Kureinrichtungen 440,00 Euro
Änderungsbewilligung 159,00

Etwaige Kosten für nichtamtliche Sachverständige

Rechtsgrundlagen

§§ 14 – 19 des Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetzes (K-HKG), StF: LGBl Nr. 157/1962, idgF

TP IX. 4, 5 Landesverwaltungsabgabenverordnung 2023, StF: LGBl Nr. 2/2023, idgF.

§ 14 TP 5 Abs. 1, TP 6 Abs. 1, Gebührengesetz 157, BGBl. Nr. 267/1957 (WV), idgF.

Verfahrensverlauf

Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die Antragsunterlagen werden den Sachverständigen zur Erstattung einer fachlichen Stellungnahme übermittelt. Weiters werden diese dem Landessanitätsrat zur Erstattung eines Gutachtens darüber übermittelt, ob vom Standpunkt der sanitären Aufsicht, Bedenken bestehen.
Im Bescheid über die Erteilung der Betriebsbewilligung sind die nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen eines einwandfreien Kurbetriebes notwendigen Auflagen vorzuschreiben.

Voraussetzungen

Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

  1. Persönliche Voraussetzungen: Persönliche Voraussetzung ist, dass gegen den Bewerber keine Ausschließungsgründe im Sinne der Gewerbeordnung vorliegen und er die nötige Verlässlichkeit besitzt.

  2. Sachliche Voraussetzungen:
    • Nutzungsbewilligung für das örtliche Heilvorkommen oder Nachweis des Vorleigens klimatischer Faktoren,
    • Bewerber ist Eigentümer oder Nutzungsberechtigter für die Kuranstalt in Aussicht genommene Betriebsanlage,
    • Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen nach sonstigen Verwaltungsvorschriften hinsichtlich des für die Unterbringung einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen in Betracht kommenden Gebäudes,
    • Vorhandensein der erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen,
    • die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen haben den Sicherheitsvorschriften sowie den Erfordernissen der Gesundheit und Hygiene zu entsprechen,
    • Kurarzt,
    • die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser in hinreichender Menge und die einwandfreie Beseitigung der Abwässer,
    • allenfalls angebotene Zusatztherapie den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 und 4 entsprechen,
    • Kuranstaltsordnung,
    • Therapiepersonal in ausreichender Anzahl mit der erforderlichen Berufsberechtigung,
    • während der Betriebszeiten ist eine für die Erste Hilfe zuständige Person anwesend

Zuständige Stelle

Die Bezirksverwaltungsbehörde, die für den Standort der Kuranstalt örtlich zuständig ist.

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 5 – Gesundheit und Pflege

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9021 Klagenfurt am Wörthersee

Letzte Aktualisierung

13.07.2023

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