Heilvorkommen - Nutzungsbewilligung

Allgemeine Information

Die Nutzung des Heilvorkommens bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Antragstellung ist vom Eigentümer oder vom Nutzungsberechtigten des Heilvorkommens möglich.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsschreiben,
  • Bescheid über die Erklärung zum Heilvorkommen,
  • Eigentumsnachweis oder Nachweis über die Nutzungsberechtigung,
  • Nachweise über die hygienisch und technisch einwandfreie Gewinnung bzw. Aufbereitung der Produkte des Heilvorkommens,
  • bei ortsgebundener Nutzung eines Heilvorkommens, insbesondere bei solchen mit Inhaltsstoffen flüchtiger oder leicht veränderlicher Natur, die für die Nutzung von Bedeutung sind, ein Nachweis, dass gewährleistet ist, dass auch am Ort der Anwendung der Mindestgehalt vorhanden ist,
  • die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen hat der Antragsteller durch ein Gutachten einer Anstalt gem. § 10 Abs. 4 K-HKG oder eines hierzu befugten Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.

Fristen

Es sind keine Fristen vorgesehen.

Erledigungsdauer:

Spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages ist der Bescheid zu erlassen.

Kosten

Vergebührung des Antrages und der Beilagen nach den Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957; Landesverwaltungsabgabe iHv € 85,00 sowie etwaige Kosten für herbeigezogene nichtamtliche Sachverständige.

Rechtsgrundlagen

§ 8 des Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetzes (K-HKG) StF: LGBl Nr. 157/1962, idgF.

TP IX.2 Landesverwaltungsabgabenverordnung 2023, StF: LGBl. Nr. 2/2023, idgF.

§ 14 TP 5 Abs. 1, TP 6 Abs. 1, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 (WV), idgF.

Verfahrensverlauf

Die Antragsunterlagen werden den jeweiligen Sachverständigen zur Erstattung einer fachlichen Stellungnahme über die Erfüllung der Voraussetzungen übermittelt. Weiters werden diese dem Landessanitätsrat zur Erstattung eines Gutachtens darüber übermittelt, ob gegen die Erklärung vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Bedenken bestehen.
Im Bescheid über die Nutzungsbewilligung sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen einer einwandfreien Nutzung des Heilvorkommens notwendigen Auflagen vorzuschreiben.

Voraussetzungen

Die Nutzungsbewilligung ist zu erteilen, wenn die Erklärung zum Heilvorkommen ausgesprochen worden ist, die hygienisch und technisch einwandfreie Gewinnung bzw. Aufbereitung der Produkte des Heilvorkommens gewährleistet ist und bei ortsgebundener Nutzung, insbesondere bei solchen mit Inhaltsstoffen flüchtiger oder leicht veränderlicher Natur, die für die Heilwirkung von Bedeutung sind, auch am Ort der Anwendung das Vorhandensein eines Mindestgehaltes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 K-HKG gewährleistet ist. Bei Säuerlingen für Badekurgen genügt eine Menge von 700 mg/kg freies Kohlendioxyd als Mindestwert am Nutzungsort.

Zuständige Stelle

Die Landesregierung (Anträge sind beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 5 - Gesundheit und Pflege einzubringen).

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 5 - Gesundheit und Pflege

Mießtaler Straße 1
9020 Klagenfurt am Wörthersee

Letzte Aktualisierung

13.07.2023

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