Eine
Privatschule zu führen ist berechtigt,
- jeder österreichische Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der voll handlungsfähig und in sittlicher Hinsicht verlässlich ist sowie die zur Führung einer Privatschule erforderliche Zuverlässigkeit besitzt;
- jede Gebietskörperschaft, jede gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft und jede sonstige Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts;
- jede sonstige juristische Person, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen nach lit. a erfüllen.
Die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule ist Aufgabe des Schulerhalters.
Die beabsichtigte Führung einer
privaten landwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule ist der Schulbehörde anzuzeigen. Wird die Führung nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.