Werbeanlagen - Bewilligung

Allgemeine Information

Einer Bewilligung bedürfen:

Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von
  • Werbeanlagen,
  • Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie
  • die sonstige Anbringung von Werbung
Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen sind
  • Fahnen mit Werbeaufschriften,
  • Werbungen auf nicht ortsfesten Plakatständern,
  • Werbungen auf Transparenten und auf Dachflächen sowie
  • Werbungen auf Anlagen, die ausschließlich für die Anbringung von Werbungen bestimmt sind und die als Werbeanlagen bewilligt wurden.
Die Erteilung der Bewilligung ist schriftlich bei dem/der Bürgermeister/in, der Gemeinde, in der die Ankündigungsanlage aufgestellt werden soll, zu beantragen.

Stellt die Ankündigungsanlage, die bewilligt werden soll, eine bauliche Anlage im Sinne der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 dar, ist bei der zuständigen Baubehörde (Bürgermeister/in der Gemeinde, in der die Anlage errichtet werden soll) eine mögliche Bewilligungs- bzw. Mitteilungspflicht der baulichen Anlage abzuklären.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag sind anzuschließen:
  1. die zur Beurteilung von bewilligungspflichtigen Vorhaben erforderlichen Darstellungen und Beschreibungen,
  2. ein Beleg über das Eigentum an dem Grundstück, auf dem das Vorhaben errichtet werden soll
  3. die Zustimmung des Grundstückseigentümers, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist (§ 6 Abs. 3 K-OBG).

Fristen

Mit der Errichtung der Werbeanlage kann ab Rechtskraft der Bewilligung begonnen werden.

Erledigungsdauer:
Der/Die zuständige Bürgermeister/in ist verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eines Devolutionsantrages bei der jeweils zuständigen Behörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

Kosten

Die Kosten für die Bewilligung der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Ankündigungsanlagen im Sinne des § 6 Abs. 1 K-OBG betragen bis zu einem Ausmaß von 5 m² der bewilligten Fläche EUR 66,70 und über 5 m² der bewilligten Fläche EUR 133,40.

Bedarf die Errichtung einer Ankündigungsanlage zusätzlich einer Baubewilligung, betragen die Kosten zur Errichtung einer sonstigen baulichen Anlage (§ 6 lit. a K-BO 1996) EUR 33,40. Soll eine Ankündigungsanlage geändert werden und ist für diese Änderung eine Baubewilligung notwendig, betragen die Kosten für die Änderung einer sonstigen baulichen Anlage EUR 27,70

Rechtsgrundlagen

Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 - K-OBG

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG

Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2019

Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996

Verfahrensverlauf

Die Bewilligung der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung ist für die beantragte Zeitdauer, höchstens aber für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen (§ 7 Abs. 1 K-OBG).

Der Inhaber der Bewilligung kann vor Ablauf der bewilligten Zeitdauer die Erstreckung der Bewilligung beantragen. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung vor, so ist sie für die begehrte Zeitdauer, höchstens aber für fünf Jahre zu erstrecken (§ 7 Abs. 2 K-OBG).

Die Bewilligung für die Erstreckung darf nur versagt werden, wenn ein Vorhaben nach § 6 Abs 1 K-OBG eine Störung oder eine Verunstaltung des erhaltenswerten Ortsbildes bewirkt oder der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes abträglich ist. Bei der Erstreckung der Berechtigungsdauer können die zur Instandsetzung dienlichen Auflagen vorgeschrieben werden (§ 7 Abs. 3 K-OBG).

Voraussetzungen

Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung bedürfen einer Bewilligung.

Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen Fahnen mit Werbeaufschriften, Werbungen auf nicht ortsfesten Plakatständern, Werbungen auf Transparenten und auf Dachflächen sowie Werbungen auf Anlagen, die ausschließlich für die Anbringung von Werbungen bestimmt sind und bereits bewilligt wurden (§ 6 Abs. 1 K-OBG).

Die Erteilung der Bewilligung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben und die erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

Stellt die Ankündigungsanlage, die bewilligt werden soll, eine bauliche Anlage im Sinne der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 dar, so ist das Verfahren nach K-BO 1996 gemeinsam mit dem Verfahren nach diesem Gesetz durchzuführen, wenn in beiden Verfahren dieselbe Behörde zuständig ist (§ 6 Abs. 4 K-OBG).

Gemäß der Kärntner Bauordnung unterliegt die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Werbe- und Ankündigungsanlagen bis zu 16 m2 Gesamtfläche der Mitteilungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 K-BO 1996 und bedarf keiner Baubewilligung. Soll eine Werbe- und Ankündigungsanlage über 16 m2 Gesamtfläche errichtet werden, muss ein Antrag auf Baubewilligung bei der zuständigen Baubehörde gestellt werden.

Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch das beantragte Vorhaben das erhaltenswerte Ortsbild weder gestört oder verunstaltet noch der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes abträglich ist. Zur Sicherstellung dieser Erfordernisse kann die Bewilligung auch unter Auflagen gegeben werden (§ 6 Abs. 5 K-OBG).

Zusätzliche Informationen

Wer bewilligungspflichtige Werbeanlagen ohne Bewilligung oder abweichend von dieser errichtet oder ändert oder nach Ablauf der Berechtigungsdauer nicht beseitigt, begeht eine Verwaltungsübertretung (§ 15 Abs. 1 lit. b und lit. c K-OBG). Verwaltungsübertretungen sind von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.500 Euro zu bestrafen (§ 15 Abs. 2 K-OBG).

Zuständige Stelle

Behörde erster Instanz ist der/die Bürgermeister/in der Gemeinde, in der das Vorhaben ausgeführt werden soll.

Authentifizierung und Signatur

Unterfertigung des Antrages handschriftlich durch Antragsteller oder amtliche Signatur mittels Bürgerkarte

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Berufung zulässig. Die Berufung ist binnen 14 Tagen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Berufung hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Berufung rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Berufung ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Berufung verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

31.03.2021
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