Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung bedürfen einer Bewilligung.
Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen Fahnen mit Werbeaufschriften, Werbungen auf nicht ortsfesten Plakatständern, Werbungen auf Transparenten und auf Dachflächen sowie Werbungen auf Anlagen, die ausschließlich für die Anbringung von Werbungen bestimmt sind und bereits bewilligt wurden (§ 6 Abs. 1 K-OBG).
Die Erteilung der Bewilligung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben und die erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
Stellt die Ankündigungsanlage, die bewilligt werden soll, eine bauliche Anlage im Sinne der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 dar, so ist das Verfahren nach K-BO 1996 gemeinsam mit dem Verfahren nach diesem Gesetz durchzuführen, wenn in beiden Verfahren dieselbe Behörde zuständig ist (§ 6 Abs. 4 K-OBG).
Gemäß der Kärntner Bauordnung unterliegt die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von
Werbe- und Ankündigungsanlagen bis zu 16 m
2 Gesamtfläche der
Mitteilungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 K-BO 1996 und bedarf keiner Baubewilligung.
Soll eine Werbe- und Ankündigungsanlage über 16 m
2 Gesamtfläche
errichtet werden, muss ein Antrag auf Baubewilligung bei der zuständigen
Baubehörde gestellt werden. Die Errichtung von Werbe- und Ankündigungsanlagen
bis zu 2 m
2 Gesamtfläche ist vom Anwendungsbereich der K-BO 1996
ausgenommen.
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch das beantragte Vorhaben das erhaltenswerte Ortsbild
weder gestört oder verunstaltet noch der Schaffung eines erhaltenswerten
Ortsbildes abträglich ist. Zur Sicherstellung dieser Erfordernisse kann die
Bewilligung auch unter Auflagen gegeben werden (§ 6 Abs. 5 K-OBG).