Einer Bewilligung bedürfen:
Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von
- Werbeanlagen,
- Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie
- die sonstige Anbringung von Werbung
Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen sind
- Fahnen mit Werbeaufschriften,
- Werbungen auf nicht ortsfesten Plakatständern,
- Werbungen auf Transparenten und auf Dachflächen sowie
- Werbungen auf Anlagen, die ausschließlich für die Anbringung von Werbungen bestimmt sind und die als Werbeanlagen bewilligt wurden.
Die Erteilung der Bewilligung ist schriftlich bei dem/der Bürgermeister/in, der Gemeinde, in der die Ankündigungsanlage aufgestellt werden soll, zu beantragen.
Stellt die Ankündigungsanlage, die bewilligt werden soll, eine bauliche Anlage im Sinne der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 dar, ist bei der zuständigen Baubehörde (Bürgermeister/in der Gemeinde, in der die Anlage errichtet werden soll) eine mögliche Bewilligungs- bzw. Mitteilungspflicht der baulichen Anlage abzuklären.