Heilvorkommen - Erklärung zum Heilvorkommen

Allgemeine Information

Ortsgebundene natürliche Vorkommen wie Quellen, Peloide, Quellgase oder Stollen mit radonhältiger Luft, Moorwasser können durch die Landesregierung zu Heilvorkommen erklärt werden, wenn sie ohne Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung oder Beschaffenheit eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsschreiben,
  • Nachweis des Eigentums der ortsgebundenen natürlichen Vorkommens,
  • genaue Beschreibung des natürlichen Vorkommens,
  • Lageplan,
  • Angaben über die beabsichtigte Verwendung des Vorkommens,
  • Analyse des Vorkommens, die nicht älter als ein Jahr sein darf, beizuschließen,
  • Gutachten eines geeigneten Instituts, Labors oder einer Untersuchungsanstalt gem. § 10 Abs. 4 K-HKG (nicht älter als ein Jahr), über das Vorliegen der Voraussetzungen gem. §§ 1 und 2 K-HKG)

Fristen

Es sind keine Fristen vorgesehen.

Erledigungsdauer:

Spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages ist der Bescheid zu erlassen.

Kosten

Vergebührung des Antrages und der Beilagen nach den Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, Landesverwaltungsababe iHv € 85,00 sowie etwaige Kosten für herbeigezogene nichtamtliche Sachverständige.

Rechtsgrundlagen

§§ 1 bis 7 des Käntner Heilvorkommen- und Kurortegestz (K-HKG); StF: LGBl Nr. 157/1962, idgF.

TP IX.1 Landesverwaltungsabgabenverordnung 2023; StF: LGBl Nr. 2/2023, idgF.

§ 14 TP 5 Abs. 1, TP 6 Abs. 1, Gebührengesetz 157, BGBl. Nr. 267/1957 (WF), idgF.

Verfahrensverlauf

Die Antragsunterlagen werden den Sachverständigen zur Erstattung einer fachlichen Stellungnahme übe die Erfüllung der Voraussetzungen übermittelt.

Vor der Erklärung zum Heilvorkommen werden die Unterlagen dem Landessanitätsrat zur Erstattung eines Gutachtens darüber übermittelt, ob gegen die Erklärung vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Bedenken bestehen.

Im Bescheid über die Erklärung zum Heilvorkommen ist die Bezeichnung des Heilvorkommens festzulegen. Wird ein Vorkommen zum Heilvorkommen erklärt, ist dies im amtlichen Teil der Kärntner Landeszeitung kundzumachen. Binnen sechs Monaten nach Bescheiderlassung hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Heilvorkommens die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen der Landesregierung bekannt zu geben.

Voraussetzungen

Eine Quelle ist zum Heilvorkommen (Heilquelle) zu erklären, wenn sie eine für die beabsichtigte therapeutische Anwendung hinreichende Ergiebigkeit besitzt und das Quellwasser eine bestimmte spezifische Beschaffenheit aufweist oder bereits in kleinsten Mengen pharmakologisch wirksame Inhaltsstoffe in bestimmten Mindestmengen enthält.

Ein Peloid (Moor, Schlamm, Schlick) ist zum Heilvorkommen (Heilpeloid) zu erklären, wenn es durch geologische oder geologisch-biologische Vorgänge entstanden ist, in einem für die beabsichtigte Verwendung ausreichenden Lager vorhanden ist und solche physikalische, physikalisch-chemische oder chemische Eigenschaften besitzt, wie sie für die beabsichtigte Verwendung notwendig sind.

Quellgase oder Stollen mit radonhältiger Luft sind zum Heilvorkommen zu erklären, wenn sie Radon in der Mindestmenge entsprechend 1.10-9 Curie (Ci) = 37 Becquerel (Bq) je Liter aufweisen.

Sonstige natürliche Vorkommen sind als Heilvorkommen anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird, dass es ohne Veränderung seiner natürlichen Beschaffenheit eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten lässt.

Zuständige Stelle

Die Landesregierung (Anträge sind beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 5 - Gesundheit und Pflege einzubringen).

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftliche einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündigung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtwidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündigung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 5 – Gesundheit und Pflege

Mießtaler Straße 1
9021 Klagenfurt am Wörthersee

Letzte Aktualisierung

13.07.2023

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