Die Tätigkeit eines Wettunternehmers in Kärnten bedarf einer Bewilligung der Kärntner Landesregierung. Wettunternehmer sind Buchmacher, Totalisateure oder gewerbsmäßige Vermittler von Wettkunden und Wettinteressenten (als Vermittlung gilt auch deren Namhaftmachung).
Die Bewilligung darf erteilt werden
- für den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten aus Anlass einer bestimmten Veranstaltung oder Veranstaltungsreihe an einem Veranstaltungsort oder
- für den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten an einem festen Standort, unabhängig vom Veranstaltungsort.
Inhaber einer Bewilligung für den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten an einem festen Standort, unabhängig vom Veranstaltungsort (b), dürfen nach vorheriger Anzeige Wettterminals aufstellen und betreiben.