Persönliche Voraussetzungen:
- die österreichische Staatsbürgerschaft oder die eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
- die Eigenberechtigung
- die Verlässlichkeit
- ein Alter von mindestens 24 Jahren
- die körperliche und gesundheitliche Eignung
- die Diplomschilehrerprüfung
- die Schiführerprüfung
- die Verwendung als Diplomschilehrer an einer inländischen Schischule durch mindestens zwei Saisonen nach Ablegung der Diplomschilehrerprüfung
8a. die Unternehmerprüfung;
- die zur Erteilung des Unterrichtes unumgänglich notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache
Die zur Führung einer Schischule erforderliche Verlässlichkeit ist dann gegeben, wenn die Persönlichkeit des Antragstellers erwarten lässt, dass er bei der Ausübung seiner Tätigkeit mit dem erforderlichen Verantwortungsbewusstsein und der entsprechenden Sorgfalt tätig sein wird und die ihm durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten erfüllen wird.
Die erforderliche Verlässlichkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller
- wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder
- wegen einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren Handlung
von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung in Strafregisterbescheinigungen aufzunehmen ist.
Die körperliche und die gesundheitliche Eignung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.
Als Diplomschilehrerprüfung und als Schiführerprüfung gelten die an der Bundesanstalt für Leibeserziehung (Bundessportakademie Innsbruck) abgelegten gleichnamigen Prüfungen. Werden diese Ausbildungen von der Bundesanstalt nicht mehr angeboten, ist für die Ausbildung zum Diplomschilehrer § 9 anzuwenden.
Sachliche Voraussetzungen:
Jeder Bewerber um eine Schischulbewilligung hat die Erfüllung folgender sachlicher Anforderungen nachzuweisen:
- das Verfügungsrecht über für ein Schischulbüro geeignete Räumlichkeiten sowie die erforderlichen sanitären Anlagen
- das Verfügungsrecht über einen geeigneten Schischulsammelplatz
- das Verfügungsrecht über ein geeignetes Anfängerübungsgelände; der Nachweis eines Mitbenützungsrechtes an einem bestehenden Anfängerübungsgelände gilt als Erfüllung dieses Erfordernisses
- eine ausreichende Haftpflichtversicherung.